Rücknahme der Erhöhung von den Heizkostenvorauszahlung bei der SWSG

Wir beantragen
nach § 34 Abs. 1 Satz 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, den folgenden Antrag spätestens auf die Tagesordnung des übernächsten Fachausschusses, der Ausschuss Wirtschaft und Wohnen, am 9. Dezember 2022 zu setzen und über folgenden Beschlussantrag abzustimmen:

  1. Die SWSG-Geschäftsführung wird aufgefordert, die vorgenommene Erhöhung der Heizkostenvorauszahlung um 60% zurückzunehmen und die neuen Vorauszahlungen auf ein Zwölftel der Heizkosten des Jahres 2021 zu begrenzen.
  1. Die SWSG-Geschäftsführung wird aufgefordert, alle Mahnungen und Androhungen mit mietrechtlicher Konsequenzen im Zusammenhang mit der Erhöhung der Heizkostenvorauszahlungen zurückzunehmen.

 Begründung:

Die Geschäftsführung der städtischen Wohnungsbaugesellschaft (SWSG) hat mit der Abrechnung der Heizkosten für das Jahr 2021 pauschal die Heizkostenvorauszahlungen um 60 Prozent erhöht. Die gestiegene Forderung erfolgte unabhängig davon ob Gas, Fernwärme oder Pellets als Energieträger:in eingesetzt wird.

In den „Heizkosten“ der SWSG, und damit auch in den neuen monatlichen Vorauszahlungen, sind jedoch nicht nur die Energiekosten, sondern z.B. auch Heiznebenkosten (Servicekosten der Messdienstfirma, Betriebsstrom, Wartungskosten) sowie Gerätemieten für Ablesegeräte (Kalt- und Warmwasserzähler) enthalten. Bedeutet, dass mit der 60-prozentigen Erhöhung pauschal alle diese Kosten auch um 60 Prozent erhöht wurden. Aufgrund dieser pauschalen Erhöhung der Heizkostenvorauszahlung steigen die Warmmieten um bis zu 176 Euro im Monat.

Die Rechtsprechung in Bezug auf die Erhöhung von Vorauszahlungen ist eindeutig:

Zu Voraussetzungen und Umfang einer Anpassung der Betriebskostenvorauszahlungen hat der BGH in einem Urteil vom 28.9.2011, VIII ZR 294/10, ausführlich Stellung bezogen. So müssen die zu erwartenden Kostensteigerungen konkret sein. Ein bloßer „Sicherheitszuschlag“ auf die anhand der letzten Abrechnung errechnete Erhöhung mit Hinweis auf allgemein zu erwartende Preissteigerungen ist hingegen nicht zulässig.

Einen Beleg für die Erhöhung der Energiekosten durch die Energielieferanten liefert die SWSG jedoch nicht. Einen pauschalen Sicherheitszuschlag für etwaige Kostenerhöhung sieht die Betriebskostenverordnung und die entsprechende Rechtsprechung aber nicht vor. Somit ist die pauschale Erhöhung der Energiekosten-Vorauszahlung durch die SWSG nicht zulässig.

Hinzu kommt, dass im März 2022 der Vorsitzende der SWSG-Geschäftsführung Herr Sidgi gegenüber der Presse sagte, dass die explodierenden Energiepreise nicht sofort bei den Mieter:innen ankommen. „Wir haben sowohl für das Jahr 2021 als auch für 2022 Preisstabilität bei Gas, Fernwärme und Allgemeinstrom“. Die langfristigen Lieferverträge würden in der Regel für drei bis fünf Jahre abgeschlossen und gingen in Teilen über das Jahr 2022 hinaus. Nachzulesen in den Stuttgarter Nachrichten vom 28.03.2022

Die Stadtwerke haben eine Preisgarantie bis Ende 2022 gegeben und die EnBW wird ab dem 1. Dezember 2022 eine durchschnittliche Gaspreisanpassung um 38% vornehmen. Unter diesen Gesichtspunkten ist eine Erhöhung der Energiepauschale – auch nach den aktuellen Plänen der Bundesregierung – fragwürdig.

Das Entlastungspaket der Bundesregierung ist nun auf dem Weg. Die Abschlagszahlung für Wärme aus Gas und Fernwärme fällt für den letzten Monat des Jahres 2022 weg. Neben der ausgesetzten Abschlagszahlung im Dezember ist die Gaspreisbremse der zweite Schritt. Sie soll ab März 2023 wirken, eventuell schon ab Februar. So sollen Privathaushalte einen garantierten Gas-Bruttopreis von maximal 12 Cent/kWh zahlen bis zu einer Begrenzung von 80 Prozent der bisherigen Verbrauchsmenge. Die Fernwärme liegt nach den Plänen der Bundesregierung bei einem garantierten Bruttopreis von maximal 9,5 Cent pro kWh.

Wenn es dazu kommt, dass der Fernwärmepreis bei 9,5 Cent/kwh gedeckelt wird, würde das für die Mieterinnen und Mieter bei der SWSG sogar eine Reduzierung der Energiekosten bedeuten.

Die SWSG hat nachweislich im Oktober 2022 Mieter:innen, die es abgelehnt haben, den erhöhten Abschlag zu bezahlen, Mahnungen geschickt und sogar mit „mietrechtlichen Konsequenzen“ gedroht. Diese Praxis der SWSG in Bezug auf die Erhöhung der Heizkostenvorauszahlungen ist nicht zulässig und muss deshalb eingestellt werden.

 

Stuttgarter Nachrichten vom 28.03.2022: SWSG verspricht vorerst stabile Energiepreise

https://www.stuttgarter-nachrichten.de/inhalt.stuttgarter-wohnungsbauer-beruhigt-swsg-verspricht-vorerst-stabile-energiepreise.210d8c20-66b8-4dbd-8c60-d0f7031d9d2e.html