Wir beantragen:
- Die Stadt Stuttgart erklärt gegenüber dem Bund, dass sie das Gelände der Patch Barracks kaufen möchte.
- Die Stadt nimmt unverzüglich Gespräche mit der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) auf mit dem Ziel, die Areale der Patch Barracks zu erwerben, ebenso wie alle weiteren in Zukunft zum Verkauf stehenden Flächen, die im Zuge des US-Truppenabzugs aus Stuttgart freiwerden.
Begründung:
Mit den zum Verkauf stehenden Flächen der Patch Barracks hat die Stadt die einmalige Chance, ein bereits existierendes Quartier in Gänze zu erwerben und für dauerhaft leistbaren Mietwohnraum, Büroflächen, städtische Einrichtungen und kulturelle Infrastruktur zu nutzen.
Mit unseren Anträgen (Nr. 232/2020 vom 18.06.2020 und Nr. 347/2020 vom 03.08.2020) hatten wir bereits beantragt, die Stadt möge mit der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) in Verhandlungen über den Kauf der EUCOM- und AFRICOM-Areale der US-Armee treten. Nach einer unsachlichen und ungenügenden Antwort des Oberbürgermeisters auf Antrag 347/2020 hatten wir am 31. August erneut beantragt, der Oberbürgermeister möge auf unsere Anträge zeitnah und professionell Antworten (Antrag Nr. 359/2020) – was bis zum heutigen Tag nicht passiert ist. Dabei gab es zum Zeitpunkt der Antragsstellung gewichtige Hinweise, dass es sich bei dem Abzug der US-Armee um mehr handelte, als politisches Säbelrasseln des wahlkämpfenden US-Präsidenten Donald Trump. Wir bezogen uns seinerzeit auf Presseberichte, nach denen der baden-württembergische Innenminister Thomas Strobl damals schon Kontakt zur Bundesverteidigungsministerin Annegret Kramp-Karrenbauer aufgenommen hatte, um zu erörtern, wie mit den frei werdenden Liegenschaften umgegangen werden könne. Ein solcher Kontakt wird in der Regel nicht aufgenommen, wenn – wie der Oberbürgermeister meint – alles offen ist. Dies bestätigte sich nun. Die Stadt muss jetzt zügig in Kaufverhandlungen eintreten und sich parallel die Option offenhalten, die Flächen mittels einer städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme nach § 165 ff Baugesetzbuch in Ihren Besitz zu bekommen.
Verfahrenshinweis:
- §34 Abs. 1 Satz 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg heißt es: „Auf Antrag einer Fraktion oder eines Sechstels der Gemeinderäte ist ein Verhandlungsgegenstand auf die Tagesordnung spätestens der übernächsten Sitzung des Gemeinderats zu setzen“. Wir möchten von diesem Recht Gebrauch machen und bitten um fristgerechte Umsetzung.