Wir fragen an:
1. Warum erfolgten keine Maßnahmen gegen den schlechten Unterhaltungszustand des Gebäudes in der Hölderlinstraße 36/2?
2. Wie lange steht die Dachgeschosswohnung in der Hölderlinstraße 36/2 bereits leer?
3. Wie kann das Grundvermögen aus dem Fonds „Altenhilfefonds Heimbewohner“ gelöst werden?
4. Das Referat WFB gibt auf Seite 2 der GRDrs an, dass die begrenzte baurechtliche Aus-nutzbarkeit zu gering ist, um das Objekt in das allgemeine Grundvermögen der Stadt zu überführen. Wie hoch ist die mindeste Ausnutzbarkeit die notwendig ist, um in das städti-sche Grundvermögen überführt zu werden?
Wir beantragen:
1. Die Änderung des Beschlussantrages der GRDrs 190/2024, zur Ausschreibung des bebauten Grundstückes, Flurstück 8028/6, sowie dem Miteigentumsanteil von einem Viertel von Flurstück 8028/2, indem
a) die Veräußerung nicht angestrebt wird, sondern beide Flurstücke samt Gebäude im Besitz der LHS Stuttgart verbleiben.
b) das Gebäude saniert wird.
c) in der Dachgeschosswohnung eine Pflege-WG (oder ähnliches / der Pflege älterer Menschen nutzendes Konzept) von dem Eigenbetreib „leben & wohnen“ realisiert wird.
Begründung:
Der Grundsatzbeschluss Bodenpolitik (GRDrs 146/2021) gilt.
Durch den 2006 erhaltenen dankenswerten Nachlass des Grundstückes, welches ausschließ-lich zum Zwecke der Altenhilfe verwendet werden sollte, kam die Stadt in den Besitz einer Immobilie, welche sie selbst einem Fonds („Altenhilfefonds Heimbewohner“) zuordnete, nun soll das Grundstück veräußert werden, mit der Begründung, ein Fondsvermögen ist zeitnah zu verbrauchen, sowie dass das Grundvermögen nicht einem Fonds zugeordnet werden darf –hierzu kann und muss die Frage gestellt werden, ob die Zuordnung zu diesem Fonds grund-sätzlich falsch war und diese zurückgenommen werden muss. Die Verwaltung berichtet au-ßerdem von einer begrenzten baurechtlichen Ausnutzbarkeit. Obwohl die Verwaltung selbst Baurecht schafft, versucht sich also selbst, sich dahinter zu verstecken, was unter dem As-pekt der Knappheit von Wohnraum in Stuttgart schon beinahe wie eine Farce wirkt. Die Veräußerung der Immobilie muss deshalb unterbleiben.
Auch im Fall der Veräußerung an renditeorientierte Investoren wäre selbst bei einer drastischen Steigerung der Miete keine Erhaltung des Gebäudes möglich. Somit ist davon auszu-gehen, dass im Falle einer Veräußerung Investor:innen das Gebäude abreißen würden, um das Grundstück gewinnbringend zu entwickeln. Wir als Stadt haben aber das Interesse, Ge-bäudesubstanz sowohl aus klimatischen wie aus sozialen Gründen zu erhalten. Zudem würde eine Veräußerung dem Aspekt der Bodenbevorratung und Mietpreisdämpfung nach GRDrs 146/2021 zuwiderlaufen.
Wir verurteilen, dass wieder ein Gebäude in städtischer Hand nicht ordentlich saniert und er-halten wurde. Man muss sich inzwischen fragen, ob diese Vorgehen bewusst verfolgt wird, um „gute Gründe“ für den Verkauf städtischer Immobilien zu haben. Ein ähnlicher Verlauf war bei der Daimlerstraße 100 zu beobachten.