Verpackungssteuer einführen

Begründung/Erläuterung:

Das „Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen“ (Kreislaufwirtschaftsgesetz – KrWG) verfolgt den Zweck, „(…) die Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürlichen Ressourcen zu fördern und den Schutz von Mensch und Umwelt bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen sicherzustellen.“. Die im KrWG Gesetz in § 6 formulierte Abfallhierarchie besagt folgendes: „(1) Maßnahmen der Vermeidung und der Abfallbewirtschaftung stehen in folgender Rangfolge:

  1. 1.Vermeidung
  2. Vorbereitung zur Wiederverwendung,
  3. Recycling,
  4. sonstige Verwertung, insbesondere energetische Verwertung und Verfüllung,
  5. Beseitigung.

Ein wirksames Mittel zur Müllvermeidung ist eine kommunale Verpackungssteuer. Ein solches Modell wurde in Tübingen eingeführt und bis vor das Bundesverwaltungsgericht gezerrt. Dieses entschied die Rechtmäßigkeit einer solchen Steuer. Ob die nun angekündigte Klage vor dem Bundesverfassungsgericht noch eine Wirkung entfalten kann, bleibt abzuwarten.

Das sollte die Stadt nicht daran hindern, jetzt in Sachen Einmalverpackungen aktiv zu werden – dies würde nicht nur einen erheblichen Beitragt zur Schonung der Ressourcen beitragen, sondern auch die Kosten für das Einsammeln und Entsorgen von Abfällen reduzieren.

Mit dem interfraktionellen Antrag „Verpackungssteuer für Stuttgart“ Nr. 208/2023 vom 12. Juli 2023 liegt bereits ein Arbeitsauftrag auf den Schreibtischen der Fachverwaltung – im Zuge der jetzt laufenden Beratungen zum Doppelhaushalt 2024/2025 wird es jetzt Zeit, ein entscheidungs- und haushaltsreifes Konzept auf dem Tisch zu haben, welches beraten und entschieden werden kann.

Wir beantragen:

Interfraktioneller Antrag „Verpackungssteuer für Stuttgart“ Nr. 208/2023  vom 12. Juli 2023

  1. Verwaltung wird beauftragt, den Entwurf einer Satzung über die Erhebung einer Verpackungssteuer (Verpackungssteuersatzung) zu erarbeiten und dem Gemeinderat zur Beschlussfassung vorzulegen.
  2. Die Verwaltung orientiert sich bei der Erarbeitung der Verpackungssteuer am Urteil des Bundesverwaltungsgerichts Leipzig.
  3. Steuergegenstand sind insbesondere nicht wiederverwendbare Verpackungen (Einwegverpackungen), nicht wieder verwendbares Einweggeschirr und nicht wiederverwendbares Einwegbesteck.