Übergangsfinanzierung für Familien in Sozialunterkünften

Begründung/Erläuterung:

In den letzten Jahren ist die Anzahl von Familien, die im Rahmen der EU-Freizügigkeit nach Stuttgart migrierten und von der Zentralen Fachstelle der Wohnungsnotfallhilfe in Sozialunterkünften untergebracht wurden, stark gestiegen (vgl. GRDrs 518/2022). Im Jahr 2019 lag der Anteil neu in Sozialunterkünfte eingezogener Familien aus einem EU-Staat bei 35% und stieg in den Folgejahren stark an. Im Jahr 2022 lag dieser Anteil bereits bei 80%. Familien bekommen sogenannte aufstockende Sozialleistungen, wenn mindestens ein Familienmitglied in einem Arbeitsverhältnis steht. Über diese ergänzenden Leistungen werden neben dem L ebensunterhalt auch die Kosten für die Unterbringung in einer Sozialunterkunft finanziert. In einigen Familien kann die erwerbstätige Person ihre Arbeitsstelle, und damit verbunden den Sozialleistungsanspruch für die gesamte Familie, nicht durchgehend halten. Häufig gelingt es ihr jedoch nach kurzer Zeit wieder, Arbeit zu finden und somit wieder Sozialleistungen zu erhalten. Dies bedeutet, dass die Familie in Zeiten ohne Leistungsanspruch die Sozialunterkunft verlassen muss. Sobald ein Familienmitglied wieder in einem Arbeitsverhältnis steht und Sozialleistungen beantragt hat, kann die Zentrale Fachstelle der Wohnungsnotfallhilfe die Familie erneut in einer Sozialunterkunft unterbringen. In den Zeitenräumen ohne Arbeitsvertrag leben die Familien in sehr prekären Wohnverhältnissen oder auf der Straße. Die sich wiederholenden Ein- und Auszüge sind für die Betroffenen und alle Beteiligten sehr problematisch. Die Sozialverwaltung sieht im Hinblick auf die Sicherheit der Kinder einen dringenden Handlungsbedarf und hält es für notwendig, zumindest die Kosten für die Unterkunft für diese Familien in Zeiten der Arbeitslosigkeit und der fehlenden Sozialleistungen zu überbrücken.

Wir beantragen:

  1. Zur Sicherung der Unterkunftskosten der Zentralen Fachstelle der Wohnungsnotfallhilfe ein Budget von jährlich 90.000 EUR. Die jeweilige Sozialunterkunft soll mit diesen Mitteln so lange gezahlt werden können, bis eine neue Arbeitsstelle und somit ein erneuter Leistungsbezug erworben werden kann (analog zur GRDrs 247/2023).

Kosten: 2024: 90 000 € // 2025: 90 000 € // 2026 ff.: 90 000€