Begründung/Erläuterung:
Während die Verwaltungsspitze um Oberbürgermeister Nopper bei vielen sozialen Projekten den Rotstift ansetzt, hatte aber selbige im März 2023 beschlossen, sich von der Gemeinderatsmehrheit die freiwillige Dienstaufwandsentschädigung deutlich erhöhen zu lassen (GRDrs 205/2023). Von der FrAKTION kamen die einzigen Gegenstimmen zu diesem Vorhaben. Hierzu titelte die Stuttgarter Zeitung „Satter Gehaltszuwachs für Stuttgarts Bürgermeister“ (16.03.2023). Diese freiwillige Aufwandsentschädigung, die bisher bei drei Prozent des Grundgehaltes lag, ist für die Bürgermeister:innen auf die maximal möglichen sieben Prozent gewachsen. Die Erhöhung soll den „durch das Amt allgemein verursachten erhöhten persönlichen Aufwand“ ausgleichen, heißt es im Gesetz. Worin dieser bestehen könnte, ist in der Gemeinderatsvorlage GRDrs 205/2023 nicht aufgeführt.
Natürlich sind auch die Bürgermeister:innen von der starken Inflation betroffen, aber bei einem Grundgehalt von über elftausend Euro pro Monat ist die Wirkung der Preissteigerungen deutlich weniger stark, als in den in der Stadt mehrheitlich vertreten Entgeltgruppen 5 bis 9, mit einem Monatsbrutto von weniger als einem Viertel bis der Hälfte. Die Preissteigerungen zeigen sich besonders stark bei Lebensmitteln und der Energie und genau hierfür geben Menschen mit geringerem Einkommen verhältnismäßig mehr Anteile ihres Einkommens aus, als Topverdienende.
Es ist in der jetzigen Zeit ein völlig falsches Signal, mit öffentlichen Geldern Boni an Spitzenverdiener:innen zu zahlen. Letztendlich stellt sich die Frage, welchen erhöhten persönlichen Aufwand tragen die Bürgermeister:innen im Vergleich zu vielen Angestellten in der Stadtverwaltung. Wäre es nicht ein Zeichen der Solidarität und der Ehrlichkeit, diese freiwillige Leistung für Spitzenverdienende, die mit öffentlichem Geld gezahlt wird, zurückzunehmen?
Wir beantragen:
- Die ersatzlose Streichung der freiwilligen Dienstaufwandsentschädigung für die weiteren Beigeordneten der LHS gemäß § 8 Abs. 2 LKomBesG bzw. die Herabsetzung von derzeit sieben auf null Prozent des Grundgehaltes wie in GRDrs 205/2023 beschrieben.
Einsparungen: 2024: 50 420,48 € // 2025: 50 420,48 € // 2026: 50 420,48 € // 2027: 50 420,48 € // 2028 ff.: 50 420,48 € //