Anpassung der Besoldung der Beamt:innen der LHS Stuttgart

Begründung/Erläuterung:

Auswirkungen der Besoldungsreform auf das Besoldungsgefüge, die zum 01.12.2022 in Kraft getreten ist:

Durch das Besoldungsanpassungsgesetz wurden pauschal alle Beamt:innen des mittleren Dienstes A7 – A9 sowie die Beamt:innen, die sich im Eingangsamt des gehobenen Dienstes in A 9, bzw. in technischen Laufbahnen in A 10 befanden, eine Besoldungsstufe angehoben.

Alle weiteren Beamt:innen des gehobenen und höheren Dienstes verblieben in Ihrer seitherigen Besoldung. Dies führt nun dazu, das Beamt:innen mit Fach- bzw. Führungsverantwortung in A10 bzw. A11 im gehobenen Verwaltungsdienst mit ihren Mitarbeitern gleichgestellt, bzw. sogar weniger als Diese verdienen.

Wir schließen uns dem Vorschlag des Gesamtpersonalrats (GPR) an und schlagen folgendes vor:

Gemäß des Landesbeamtenrecht in Baden-Württemberg hat jeder Dienstherr die Freiheit nach einem geeigneten System eine sachgerechte Bewertung seiner Beamt:innenstellen herbeizuführen.

Vereinfacht ausgedrückt müssten alle Stellen des gehobenen Dienstes und darauf aufbauend des höheren Dienstes bis A15 um eine Stufe höhergruppiert werden.

Da die Verwaltung als Dienstherr der Landeshauptstadt Stuttgart (LHS) frei in der Ausgestaltung und Umsetzung einer Beamt:innen- Stellenbewertung ist, muss die Verwaltung beauftragt werden, die Stellenbewertung gemäß dem KGST (Kommunale Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement) Gutachten, aufbauend auf die Besoldung des mittleren Dienst sachgerecht zu bewerten.

Aufgrund der GRDrs 653/2022 des Gemeinderates, alle Stellen des mittleren Dienstes gemäß Landesbesoldungsanpassungsgesetz pauschal anzuheben, wurde hier bereits die Grundlage geschaffen.

Wir beantragen:

  1. Wir beauftragen die Verwaltung, die Bewertung der Beamt:innenstellen, insbesondere des gehobenen und höheren Dienstes aufbauend auf den Hebungsbeschluss des Gemeinderates vom Dezember 2022 zu überarbeiten. Zielsetzung muss sein, das Besoldungsgefüge, das vor dem Besoldungsanpassungsgesetz vom 01.12.2022 bestanden hat, unter Berücksichtigung der seit 01.12.2022 gültigen Besoldungsstruktur wiederherzustellen.