Foto: Roland Hägele

Wo war die Öffentlichkeitsbeteiligung bei der Stuttgarter Wärmeplanung?

Wir fragen und bitten um schriftliche Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen:

  1. Wann, wo und in welcher Form wurde die Öffentlichkeit bei der Stuttgarter Wärmeplanung beteiligt, wie es nach 27 des Klimaschutzgesetzes des Landes vorgeschrieben ist?
  2. Wann, wo und in welcher Form wurden bei der Stuttgarter Wärmeplanung Interessengruppen (Mieterverein, Baugenossenschaften, Umweltverbände) sowie Vertreterinnen und Vertreter der Wirtschaft beteiligt, wie es nach 27 des Klimaschutzgesetzes des Landes vorgeschrieben ist?

Begründung:

Das Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz Baden-Württemberg (KlimaG BW) sieht vor, dass alle Stadtkreise und Großen Kreisstädte verpflichtend bis zum 31. Dezember 2023 einen kommunalen Wärmeplan zu erstellen haben. Dies betrifft selbstverständlich auch die Landeshauptstadt Stuttgart. Im Rahmen der Haushaltsberatungen im Herbst 2021 (GRDrs 1176/2021) war von einer Beteiligung der Öffentlichkeit oder der im Gesetz genannten Interessengruppen nicht die Rede. Stattdessen schrieb die Verwaltungsspitze: „Während des kompletten Prozesses zur Aufstellung des Wärmeplans erfolgt eine enge Zusammenarbeit mit den Stadtwerken Stuttgart. Weitere andere wichtige Akteure (z. B. EnBW, EBZ, SWSG) werden eingebunden damit die Umsetzungsschritte abgestimmt sind und möglichst rasch realisiert werden. Für die fristgerechte Entwicklung des Wärmeplans und die daran anknüpfende vom Land verlangte kontinuierliche Fortschreibung und Verstetigung in den Prozessen der Stadt wurde ein Stellenplanantrag gestellt.“

Nach § 27 Absatz 3 des KlimaG BW hat die Stadt Stuttgart mit dem heutigen Tage noch 194 Tage Zeit, die Wärmeplanung dem Regierungspräsidium vorzulegen. Sollte keine Öffentlichkeitsbeteiligung und keine Beteiligung von Interessengruppen wie die Natur- und Umweltschutzverbände stattgefunden haben, besteht die Gefahr, dass der Stuttgarter Wärmeplan formell ungültig ist. Dies wäre ein verheerender Rückschritt beim Erreichen der Klimaneutralitätsziele der Stadt.

Rechtsgrundlage KlimaG BW:

  • § 27 Kommunale Wärmeplanung

(3) Die Stadtkreise und Großen Kreisstädte sind verpflichtet, bis zum 31. Dezember 2023 einen kommunalen Wärmeplan als Bestandteil der kommunalen Wärmeplanung zu erstellen und diesen spätestens alle sieben Jahre unter Berücksichtigung der weiteren Entwicklungen fortzuschreiben. Auch die übrigen Gemeinden können einen kommunalen Wärmeplan erstellen. Die Öffentlichkeit, insbesondere Interessengruppen sowie Vertreterinnen und Vertreter der Wirtschaft, sind möglichst frühzeitig und fortlaufend bei der Erstellung des kommunalen Wärmeplans zu beteiligen.