Zwei Planerstellen zur Hebung von Wohnbaupotenzialen im Stadtplanungsamt (Antrag zum Kleinen Stellenplan)

Begründung:

Ergänzend zur Beschlussvorlage 904/2020 zum Kleinen Stellenplan beantragen wir weitere, vordringlich erforderliche Stellen.

Wir beantragen:

Für das Referat Städtebau und Wohnen und Umwelt
Amt für Stadtplanung und Wohnen (61)

Abteilung Stadterneuerung und Wohnbauentwicklung (61-8)

2,0 Planerstellen/Stadtplaner zur Umsetzung der „Potentialanalyse Wohnen“ für die aktive und strategische Überplanung alter Baustaffeln der Ortsbausatzung bzw. von Gebieten mit Baurecht aus dem 19. Jahrhundert, sowie der gezielten Umsetzung einer intelligenten Innenverdichtungsstrategie

Begründung:

Die Autor*innen der „Potenzialanalyse Wohnen“ haben mit ihrer Präsentation am 30. Juni 2020 im Ausschuss für Stadtentwicklung und Technik (STA) aufgezeigt, dass es ein theoretisch denkbares Wohnbaupotenzial von 15 000 Wohneinheiten durch Innenentwicklung über das der „Zeitstufenliste Wohnen“ hinaus gibt. Allein in Bad Cannstatt konnte das Planungsbüro berchtoldkrass space&options ein Potenzial von 1960 Wohneinheiten durch Nachverdichtung identifizieren. Um diese Potenziale aktivieren zu können, braucht es mindestens zwei Planerstellen beim Stadtplanungsamt.
In vielen Quartieren Stuttgarts gilt noch immer Baurecht aus dem 19. Jahrhundert. Die bis zur Einführung des Bundesbaugesetzes 1960 erstellten Pläne wurden mit § 173 BBauG (1960) großenteils in neues Recht “übergeleitet”. Vielfach wird so in nicht qualifizierten Bebauungsplänen oder auf Basis von §34 BauGB neuer Gebäudebestand errichtet, und es besteht erhebliche Rechtsunsicherheit für alle Beteiligten. Es ist offensichtlich, dass ein Planungsbedarf nach § 1 Abs. 3 BauGB besteht und die Maßgaben des § 1 Abs. 5 BauGB zu erfüllen sind.