Konzepte zur Wiederaufnahme des Schulbetriebs vorlegen – Keine Sonderauflagen für Schüler*innen von Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ)

In einem Schreiben des Elternbeirats der Margarete-Steiff-Schule wurden wir informiert, dass die Schülerinnen und Schüler der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ) auf Weisung des Schulverwaltungsamtes für den Schulbesuch eine Freigabe vom Arzt benötigen. Dieses Attest müsse von den Schülerinnen und Schülern vorgelegt werden, die laut Kultusministerium für den Wiedereinstieg in den Schulbetrieb oder für die Aufnahme in die Notbetreuung vorgesehen sind. Damit wird den Eltern mit behinderten Kindern, die unter den Schulschließungen in ganz besonders starker Weise belastet waren, eine weitere Bürde auferlegt, indem sie den Nachweis erbringen müssen, dass ihr Kind (zumindest zu dem Zeitpunkt einer Untersuchung) nicht Corona-infiziert ist. Dies impliziert, dass von Kindern mit Behinderung eine größere Gefährdung ausginge.

Von Schülerinnen und Schülern an Regelschulen, auch nicht von denen, die hier einer Risikogruppe angehören, wird die Vorlage eines Attestes vor der Wiederaufnahme in den Unterricht gefordert.

Die Tücke einer Corona-Infektion liegt zum einen in ihrer hohen Virilität sowie in einer bis zu 14-tägigen – meist symptomlosen – Inkubationszeit. Insofern kann eine Ansteckung jederzeit, unbemerkt und auch kurz nach einer Untersuchung mit negativem Befund erfolgen. Die Ausstellung eines Attests würde eine Sicherheit suggerieren, die nicht gegeben sein kann. Somit schließt sich die Frage an, wie lange denn ein solches Attest “Gültigkeit” für den Schulbesuch haben sollte. Konsequenterweise müssten engmaschige Intervalle für die ärztlichen Untersuchungen vorgesehen werden. Dies wird zwar im Profi-Fußball so gehandhabt, aber noch nicht einmal im Bereich des Pflegepersonals in Altenheimen wird dies verpflichtend praktiziert.

Für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen ist Home-Schooling meist nicht umsetzbar, vielfach ist eine Teilnahme am Online-Unterricht nicht möglich. Auch Förderkonzepte – besonders diese der SBBZ für körperliche und motorische Entwicklung – sind im Online-Unterricht nicht durchführbar. Für viele Schülerinnen und Schüler bedeutet dies womöglich einen großen Rückschritt in ihrer Entwicklung, im schlimmsten Fall sogar gesundheitliche Beeinträchtigungen. Daher ist der Hilferuf der Eltern mehr als berechtigt, rasch Klarheit über die Konzeption der Wiederaufnahme des Schulbetriebs für ihre Kinder zu erhalten.

Wir fragen daher:  

  1. Wird vom Schulverwaltungsamt an den SBBZs von einem ungleich höheren Ansteckungsrisiko ausgegangen als an anderen Schularten? Wenn ja, bitten wir um Erläuterungen hierfür.
  2. Welche Maßnahmen wären erforderlich, um ein ggfs. höheres Ansteckungsrisiko vor Ort zu mindern?
  3. Wie lange soll ein Attest “Gültigkeit” haben, wer übernimmt die Kosten für die Ausstellung solcher Atteste und wie wird die Bereitschaft und die Kapazität von Ärzt*innen eingeschätzt, eine solche Bescheinigung auszustellen?
  4. Ab wann werden wie viele Kinderkrankenpfleger*innen – die derzeit ans Gesundheitsamt für anderweitige Aufgaben delegiert wurden – wieder in den Schulen eingesetzt werden?
  5. Ab wann können die Pflegedienstleitungen der Schulen wieder für ihre originären Aufgaben tätig werden?
  6. Wie erfolgt an den Schulen – und hier insbesondere den SBBZ – die Versorgung mit einer ausreichenden Anzahl an Schutzkleidung, Schutzmasken? Wie hoch wird der Bedarf hierfür eingeschätzt und woran besteht voraussichtlich Mangel?
  7. Wann wird die Schülerbeförderung für die SBBZ-Kinder wieder anlaufen?

Wir beantragen: 

  1. Für Schüler*innen von Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ) werden keine Atteste als Voraussetzung für ihre Unterrichtung verlangt.
  2. Das Schulverwaltungsamt und das Gesundheitsamt berichten auf der kommenden SGA- oder Schulbeirats-Sitzung (in Abhängigkeit davon, welche Sitzung zuerst stattfinden wird) über die Planungen und Konzepte zur Wiederaufnahme des Schulbetriebs für die einzelnen Schüler*innengruppen/Klassenzüge an Regelschulen wie auch an SBBZs. Dazu werden die – unter dem Gesichtspunkt des Infektionsschutzes – erforderlichen Voraussetzungen und bereits eingeleiteten (Hygiene-)Maßnahmen zur Wiederaufnahme des Unterrichtsbetriebs aufgezeigt.