Änderungsantrag zu GRDrs 644/2019: Neubau geht auch ohne Parkplätze

Wir beantragen im Zuge der weiteren Beratung der GRDrs 644/2019 folgende Fragen zu beantworten:

 Die Verwaltung stellt dem Gemeinderat Varianten vor, wie bei Neubaumaßnahmen

a) die Zahl der baurechtlich notwendigen Stellplätze verbindlich auf null festgesetzt werden kann, und

b) ob dem Bauträger der Verzicht auf die Schaffung von Stellplätzen völlig freigestellt werden kann.

Dazu prüft die Verwaltung insbesondere §37 und §74 der Landesbauordnung auf ihre Anwendbarkeit.

 Begründung:

Die Pariser Klimaschutzziele sehen vor, die Erderwärmung deutlich unter zwei Grad Celsius zu halten. In der Studie Mobiles Baden-Württemberg wurden die Auswirkungen für Baden-Württemberg berechnet. Demnach muss der Bestand an Pkw bis zum Jahr 2050 um 85 Prozent reduziert werden, die Anzahl an zurückgelegten Pkw-Kilometern muss um 70 Prozent sinken, um die sozialen und ökologischen Nachhaltigkeitsziele des Landes zu erfüllen. Will die Stadt die Pariser Klimaschutzziele einhalten, muss sie den Pkw-Verkehr drastisch reduzieren – ein wirkungsvolles Mittel ist, die Zahl der Parkplätze zu reduzieren.

Die anhaltend hohe Luftverschmutzung in Stuttgart macht es ebenso erforderlich, das Verkehrsaufkommen des motorisierten Individualverkehrs zu reduzieren. Das städtische Ziel, Zwanzig Prozent weniger Autoverkehr (oder in manchen Äußerungen Zwanzig Prozent weniger motorisierter Individualverkehr auf Verbrennungsmotoren basierend) rückt in immer weitere Ferne – die Verkehrszählungen zeigen, dass die Zahl der Fahrzeuge, die die Markungsgrenze überfahren seit Jahren steigt.

Ein weiteres Argument, die Zahl der Stellplätze zu reduzieren, findet sich in den hohen Baukosten für (zumeist unterirdisch angelegte) Stellplätze. Mit der bisherigen Praxis in Stuttgart, weitgehend einen Stellplatz pro Wohneinheit im Neubau baurechtlich festzusetzen hat die Stadt keinen Beitrag zur Reduzierung der Baukosten geleistet. In dicht besiedelten Gebieten werden im Neubau zumeist kostenintensive Tiefgaragen errichtet, die zu großen Teilen auf die Miete umgelegt werden – auch wenn Mieter*innen den Parkplatz nicht benötigen. Insofern ist es dringend geboten, die Pflicht zur Schaffung von Parkplätzen (die ihren Ursprung aus der sogenannten Reichsgaragenordnung – und damit aus der NS-Zeit stammt) freizustellen bzw. zu untersagen. Hierfür soll die Verwaltung entsprechende Varianten vorlegen.

Der rechtliche Rahmen sieht folgende Varianten vor: Beim Neubau gibt die Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO) den Gemeinden einen recht weiten Spielraum bei der Schaffung oder Nicht-Schaffung von Parkplätzen oder Garagenstellplätzen. So steht in §74 Abs. 2 LBO: „Soweit Gründe des Verkehrs oder städtebauliche Gründe oder Gründe sparsamer Flächennutzung dies rechtfertigen, können die Gemeinden für das Gemeindegebiet oder für genau abgegrenzte Teile des Gemeindegebiets durch Satzung bestimmen, dass (…)“  nach §74 Abs. 2 Nr. 3 LBO: „die Herstellung von Stellplätzen und Garagen eingeschränkt oder untersagt wird“. Eine solche Anwendung käme für die Innenstadtbezirke, Bezirkskerne (Zentrenkonzept) oder im direkten Umfeld von Mobilitätsknotenpunkten in Frage.

Darüber hinaus gilt nach §37 Abs. 8 LBO: „Die Nutzung der Kfz-Stellplätze und Garagen darf die Gesundheit nicht schädigen; sie darf auch das Spielen auf Kinderspielplätzen, das Wohnen und das Arbeiten, die Ruhe und die Erholung in der Umgebung durch Lärm, Abgase oder Gerüche nicht erheblich stören.“