Veräußerung der Anteile an der Baden-Airpark GmbH durch die Flughafen Stuttgart GmbH vorbereiten

Wir beantragen:

Die Geschäftsführung der Flughafen Stuttgart GmbH wird aufgefordert, einen Fahrplan zur Veräußerung der Anteile an der Tochter Baden-Airpark GmbH auszuarbeiten und zusammen mit der Beteiligungsverwaltung im Ausschuss für Wirtschaft und Wohnen diesbezüglich Bericht zu erstatten.

Begründung:

Das Jahr 2020 war für die gesamte Luftfahrtbranche ein außerordentlich Schwieriges. Der Stuttgarter Flughafen musste im Rahmen des Jahresabschlusses ca. 97 Millionen Euro Verlust ausweisen. Staatliche Hilfen wurden in Anspruch genommen, um das Defizit zu begrenzen. Auch 2021 droht ein erhebliches Jahresdefizit. Eine Erholung auf das Vor-Krisen-Niveau wird nach Aussagen der Geschäftsführung bis Mitte 2025 nicht zu erreichen sein.

Auch die Beteiligungen des Stuttgarter Flughafens rutschten ins Minus. Größter Verlusttreiber unter den Tochterunternehmen ist die BadenAirpark GmbH, welche, bedingt durch die Pandemie im selben Jahr, mit über 10 Millionen Euro in die Verlustzone geriet.

Der drastische Rückgang der Flug- und Passagierzahlen hat jedoch auch positive Effekte. Er trägt wesentlich zum avisierten Ziel der Klimaneutralität im Verkehrssektor bei. In der Konsequenz des jüngst gefassten Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts, zum nunmehr verfassungswidrig beschiedenen Klimaschutzgesetz des Bundes, ist es an der Zeit, dass der Stuttgarter Flughafen seine finanziell belastende Beteiligung an der Baden-Airpark GmbH veräußert. Denn es ist zu bezweifeln, dass kleine Regionalflughäfen vor dem Hintergrund der notwendigen Einpreisung bislang externalisierter Klimaschäden und Umweltkosten, künftig noch schwarze Zahlen schreiben können.

Eine Veräußerung der Anteile des Regionalflughafens würde die Stadt als Teileigentümerin der FSG von etwaigen Hilfszahlungen zur Sicherung der Liquidität entlasten. Da sich mit der Funktion des Regionalflughafens absehbar keinerlei Vorteile für die Stadt Stuttgart verbinden, ist eine weitere Beteiligung vor dem Hintergrund der engen Grenzen wirtschaftlicher Betätigung Seitens der Kommunen im geltenden Landesrecht ohnehin nicht zu rechtfertigen. Der Sache nach angemessen wäre eine Übernahme der 65,8% Anteile durch die bereits heute beteiligten regionalen Gebietskörperschaften.