Erfrierungsschutz für Kinder und ihre Erziehungsberechtigten

Begründung/Erläuterung:

GRDrs 249/2023

Sowohl das Fehlen von Wohnraum als auch die Situation von Kindern in Wohnungslosigkeit ohne Zugang zu Bildung stellen keine kindgerechten Bedingungen zum Aufwachsen dar. Hinzu kommt eine zunehmende Verelendung von Kindern und ihren Eltern je länger diese Lebensbedingungen anhalten. Daher ist vorgesehen, dass das Projekt „Erfrierungsschutz für Kinder und ihre Erziehungsberechtigten“ von der Evangelischen Gesellschaft Stuttgart e.V. (eva) umgesetzt wird. Die eva konnte bisher durch den Betrieb der „Zentralen Notübernachtung“ viele Erfahrungen in diesem Bereich sammeln.

Die Anzahl der Familien aus dem EU-Ausland, die zur Arbeitssuche in die Landeshauptstadt Stuttgart kommen, steigt kontinuierlich. Im Zeitraum 01.07.2022 bis 31.07.2022 wurden von der zentralen Anlaufstelle (ZAS) für Unionsbürger:innen bei der eva 82 Familien beraten. Nicht in allen Fällen haben die Erwachsenen als auch deren Kinder Anspruch auf Sozialleistungen und können somit nicht in einer Sozialunterkunft untergebracht werden. Diese Familien leben bei Bekannten, in wechselnden unsicheren Mietwohnverhältnissen und auf der Straße. Um Obdachlosigkeit von Familien mit Kindern Einhalt zu gebieten ist das Projekt in den Monaten November bis April erforderlich.

Notübernachtungsangebote für akut obdachlose Erwachsene sind nicht kindgerecht und nicht geeignet für eine Unterbringung von Familien mit Kindern. Für obdachlose Familien steht im Winterhalbjahr ein Zimmer in einer Flüchtlingsunterkunft zur Verfügung, welches durch die Polizei und das Jugendamt belegt werden kann und Platz für ein Elternteil mit mehreren Kindern bietet. Dieses Erfrierungsschutzzimmer befindet sich in einer Gemeinschaftsunterkunft für Geflüchtete mit Wachdienst. Somit ist auch die Aufnahme der EU-Bürger:innen mit Kind(ern) nachts und am Wochenende gewährleistet. Der Aufenthalt im Erfrierungsschutzzimmer ist jedoch nur für wenige Tage möglich, um regelmäßig freie Kapazitäten für eine Notunterbringung weiterer obdachloser Familien sicherstellen zu können.

Gesetzliche Grundlagen: Die Sozialverwaltung sieht – vor dem Hintergrund der UN-Kinderrechtskonvention und aufgrund der §§ 1 und 3 Polizeigesetz (PolG) mit der abgeleiteten Verpflichtung zur ordnungsrechtlichen Unterbringung, die Notwendigkeit, Eltern und ihren Kindern aus dem europäischen Ausland mindestens ein Obdach zur Verfügung zu stellen.

Um die Zielgruppe und deren Bedürfnisse näher kennenzulernen, soll der Erfrierungsschutz zunächst für drei Jahre als Pilotprojekt starten. Das Projekt soll ausgewertet werden und die Sozialverwaltung berichtet vor Ablauf der drei Jahre im Sozial- und Gesundheitsausschuss über die Erfahrungen im Erfrierungsschutz und erarbeitet einen Vorschlag zum weiteren Vorgehen.

Zur Sicherstellung des Betriebs der Unterkunft und für die Anliegen der besonderen Bedarfe der Zielgruppe werden eine Fachkraft im Umfang einer Vollzeitäquivalent (VZÄ) für Sozialarbeit und eine VZÄ als Sozialhelfer benötigt. Für die Arbeit mit den Kindern gibt es den Bedarf einer weiteren Fachkraft im Umfang von 0,5 VZÄ für Sozialarbeit (mit Erfahrung in der Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und deren Eltern).

Alle Fachkräfte werden durch eine Fachberatung unterstützt, welche in den kinderschutzrelevanten Themen berät; die anteiligen Stunden sind in der 0,5 VZÄ Sozialarbeit enthalten.

Um einen 24-stündigen ordnungsgemäßen Betrieb der Unterkunft gewährleisten zu können, ist die ganztägige Überwachung des Objektes durch einen Wachschutz hinsichtlich des Bewohn:innenerzugangs, der Einhaltung der Hausordnung und der Schlichtung von Konflikten sowie der Sicherstellung der Funktionen der Haustechnik erforderlich.

Wir beantragen:

  1. Einen Projektkostenzuschuss zur Finanzierung des Projekts „Erfrierungsschutz für Kinder und ihre Erziehungsberechtigten“ in Höhe von insgesamt 808.000 EUR.

Finanzielle Auswirkungen

Zusätzlich zu veranschlagen sind:

Zweck/ THH EHH SUMME
TEUR
2024
TEUR
2025

TEUR

2026
TEUR
2027
TEUR
2028
TEUR
2029 ff
  x 909 303 303 202      
Finanzbedarf (gesamt)   909 303 303 202      

Nettobelastung der Haushaltsjahre im Ergebnishaushalt oder Finanzhaushalt (Investitionen), zutreffendes ankreuzen