Chancengleichheit nach innen – Handlungsfähigkeit der OB-ICG sicherstellen

Begründung/Erläuterung:

„Gemeinden wirken auf die Chancengleichheit und Gleichstellung von Frauen in allen kommunalen Bereichen, insbesondere in Beruf, öffentlichem Leben, Bildung und Ausbildung, Familie, sowie in den Bereichen der sozialen Sicherheit hin. Sie stellen durch geeignete Maßnahmen sicher, dass Frauen gefördert und gestärkt werden und Chancengleichheit als durchgängiges Leitprinzip in allen kommunalen Aufgabenbereichen berücksichtigt sowie inhaltlich und fachlich begleitet wird.“ Um dieses Ziel des „Gesetz(es) zur Verwirklichung der Chancengleichheit von Frauen und Männer im öffentlichen Dienst Baden-Württemberg“ (ChancenG BW) – kurz Chancengleichheits-Gesetzes – umsetzen zu können, wird die Schaffung einer 0,75 Stellen, EG 13, in der Abteilung für Chancengleichheit beantragt.

Im Vergleich zum Stellenschlüssel anderer Städten ist dieser Stellenanteil sehr niedrig angesetzt. Zudem basiert die Forderung nach Schaffung der Stelle auf der Umsetzung der Rechte und Pflichten aus dem ChancenG BW, der gestiegenen Anzahl an Beratungsfällen, der verstärkten Beratungsleistung städtischer Ämter und Eigenbetriebe zu geschlechtsspezifischen Chancengleichheitsfragen sowie neuen inhaltlichen Aufträgen aus dem Gemeinderat (z. B. GRDrs 1123/2021, GRDrs 1125/2021, GRDrs 1207/2021)

Mit dem Chancengleichheits-Gesetz BW soll das berufliche Vorankommen von Frauen in der Verwaltung gezielt gefördert werden sowie die Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf verbessert werden. Das Gesetz regelt die Rechte und Einflussmöglichkeiten der Beauftragten für Chancengleichheit verbindlich. So stehen den Chancengleichheitsbeauftragten folgende Rechte und Pflichten zu:

  • In Angelegenheiten der behördeninternen Frauenförderung haben sie ein unmittelbares Vortragsrecht bei der Behördenleitung,
  • bei Stellenbesetzungen können sie an Vorstellungs- und Auswahlgesprächen teilnehmen,
  • bei der Planung und Gestaltung von Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen ist ihnen Gelegenheit zur Beteiligung zu geben und
  • sie besitzen ein Initiativrecht für Maßnahmen zur gezielten beruflichen Förderung von Frauen.

In Stuttgart muss der Stellenanteil für diese Aufgaben erhöht werden, denn es ergibt sich erheblicher Mehraufwand aufgrund steigender Beschäftigtenzahl bei der LHS, der zunehmenden Sensibilisierung des Themas in der Gesellschaft durch die MeToo-Bewegung mit der Folge, dass sich (betroffene) Frauen* auch offen gegen Diskriminierung wehren und Hilfe suchen. Die Aufgabenvielfalt der Abteilung OB-ICG nehmen dazu und umfassen:

  • Zu den originären Aufgaben gehört es, konkreten Fällen von Diskriminierungen und Benachteiligungen nachzugehen und die Betroffenen fallspezifisch zu beraten und zu begleiten. Die Beratungsanfragen haben deutlich zugenommen und können aktuell nur mit Verzögerung bearbeitet werden. Die Beratungsfälle ziehen einen erheblichen Mehraufwand und größere zeitliche Ressourcen nach sich, denn es bleibt in den meisten Fällen nicht bei einem einmaligen Austausch mit den Betroffenen. Neben einer ausführlichen Dokumentation an das Gespräch an folgen Maßnahmen wie: Unterstützung in Gesprächssituationen, Vernetzung mit entsprechenden Fachstellen, Abklärung von Verantwortlichkeiten, bei strukturellen Diskriminierungen Fallaufbereitung für die AG „DV Chancengleichheit“ oder andere Verwaltungseinheiten.
  • Hinzu kommt der Arbeits- und Zeitaufwand im Kontext von sexualisierter Belästigung am Arbeitsplatz. Hier bedarf es dringend der Erarbeitung eines Leitfadens bzw. Konzepts zum Umgang mit Sexismus und sexualisierter Gewalt/Belästigung am Arbeitsplatz. Auch die Konzeption von Schulungsmaßnahmen für Führungskräfte (Antrag und Stellungnahme zum Antrag Nr. 153/2022) zählt hier dazu.
  • Im Bereich der Beratung der Referate, Ämter und Eigenbetriebe gibt es verschiedene Themen (Sprache, Gender Planning, Sicherheit im öffentlichen Raum, Sexismus und sexualisierte Belästigung am Arbeitsplatz) die einen deutlichen Mehraufwand mit sich bringen. Ebenso gibt es eine erhöhte Nachfrage der Fachexpertise und Einbeziehung in Arbeitsgruppen, Runde Tische, Projektkerngruppen, etc.

Beratungsanliegen von einzelnen Mitarbeitenden oder aber Anfragen und fachliche Begleitung verschiedener Ämter und Eigenbetriebe können nicht mehr oder nur mit einer Verzögerung bearbeitet werden. Eine Beteiligung an Vorstellungsgesprächen ist angesichts der Menge und Vielfalt an Aufgaben nur sehr rudimentär möglich. Die Rechte und Pflichten, die sich aus dem ChancenG BW ergeben, können damit nicht zufriedenstellend umgesetzt werden.

 Wir beantragen:

Die Schaffung eines 0,75-Stellenanteils für eine Sachbearbeiter-/in in TVöD EG 13 bei OB-ICG (lfd. Nr. 230).

Änderung Stellenplan
Im Zusammenhang mit diesem Antrag wird die Schaffung von (oder: Änderung von KW-Vermerken an) folgenden Stellen im Stellenplan der Landeshauptstadt Stuttgart beantragt:

lfd. Nr. *) Schaffung
(Stellenzahl)
Änderung KW Vermerk
(Stellenzahl)
Organisations-einheit

bzw.

Stellen-
nummer

Funktions-
bezeichnung / Anlass
Stellenwert

(EG oder Bes.-Gr.)

KW-Vermerk bisher KW-Vermerk neu
230 0,75   OB-ICG Sachbearbeiter:in TVöD

EG 13

   

*) lfd. Nr. aus der Schaffungsliste (sofern Bezug auf eine von einem Amt beantragte Stellenschaffungen bzw. Änderung eines KW-Vermerks genommen wird)