Bettensteuer / Übernachtungssteuer ab 2025 einführen

Begründung/Erläuterung:

Im Jahr 2010 erfolgte vonseiten des Gesetzgebers eine Reduzierung der Umsatzsteuer auf 7 Prozent für Beherbergungsleistungen. Damit wurden die Übernachtungskosten erheblich vermindert und die Einnahmesituation der Beherbergungsbetriebe verbessert. Allein deshalb ist

Die Diskussion um eine Bettensteuer (auch Übernachtungssteuer genannt) wird bereits seit vielen Jahren geführt und wurde durch zahllose Gerichtsverfahren begleitet.

Dies ist auch gerechtfertigt, denn allein aufgrund der 2010 erfolgten Reduzierung

Bisher galt: „Die beruflich veranlasste Beherbergung darf nicht besteuert werden (BVerwG, Urteil vom 11.07.2012, Az.: 9 CN 1/11).“

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat mit einem Urteil vom Juni 2015 zur Streitsache Bettensteuer in Freiburg letzte Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser örtlichen Aufwandssteuer verworfen. Sie stelle keinen Eingriff in die Steuerhoheit des Bundes dar, so der Zweite Senat des VGH in seinem Urteil, und sei ebenso wenig mit einem unverhältnismäßigen Bürokratieaufwand verbunden. Auch die allgemeine Befürchtung von Seiten der Hotelbetreiber bzgl. des möglichen Rückgangs der Übernachtungszahlen blieben bis zuletzt unbegründet. Die Stadt Freiburg erhebt 5 % des Übernachtungspreises für private Übernachtungen in Hotels und Pensionen als Steuer und erlöste damit  1,4 Millionen Euro für den Stadthaushalt. Geschäftsreisende sind ausgenommen.

In einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 2022 war dann zu lesen: „Die Übernachtungssteuerregelungen sind auch materiell mit dem Grundgesetz vereinbar. Sie belasten die betroffenen Beherbergungsbetriebe nicht übermäßig. Der Gesetzgeber kann zudem beruflich veranlasste Übernachtungen von der Aufwandbesteuerung ausnehmen, muss dies aber nicht.“

Damit ist der Weg frei, dass die Bettensteuer (Übernachtungssteuer) für private wie geschäftliche Übernachtungen in Stuttgart erhoben werden kann.

Wir beantragen:

  1. Die Verwaltung führt eine Übernachtungssteuer für geschäftliche wie private Reisende im Stadtgebiet Stuttgart ab dem 1. Januar 2025 ein. Vorbild soll das Modell aus Freiburg / Breisgau sein.
  2. Es werden Sachkosten in Höhe von 120 000 € für die Einführung der Übernachtungssteuer in den Haushalt gestellt. (Siehe GRDrs 1009/2015)
  3. Zur laufenden Abwicklung der Übernachtugssteuer werden 3 Stellen mD und 0,5 Stellen gD in der Stadtkämmerei geschaffen. (Siehe GRDrs 1009/2015)

Kosten: 2024: 120 000 €

Personalkosten: 2024: 255 000 € // 2025: 255 000 € // 2026: 255 000 € // 2027: 255 000 € 2028