Änderungsantrag zur Zweckentfremdungssatzung

Wir beantragen:

In die novellierte Satzung zum Zweckentfremdungsverbot bzw. die Satzung zur Änderung der Satzung der LHS über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum sind folgende Änderungen aufzunehmen:

  1. Die lt. Landesgesetz mögliche Einführung einer Anzeigepflicht für jede einzelne Überlassung des Ferienwohnraums wird in die novellierte Zweckentfremdungssatzung aufgenommen.

Begründung: die Verpflichtung der Eigentümer zur Meldung jeder einzelnen Vermietung stellt weder eine unbillige Belastung der temporär vermietenden Eigentümer noch der Verwaltung dar.

Mit entsprechender Programmierung von „niederschwelligen“ Eingabetools für die Meldungen und Auswertungstools für die Verwaltung ist der Aufwand überschaubar. Die Daten könnten für die Verwaltung so aggregiert werden, dass sie Erkenntnisgewinn ergeben: zum Beispiel, wo Schwerpunkte sind die genauer anschauen sind und wo es Abweichungen gibt von Registrierungs- und Auskunftspflichten, die laut Satzung sanktionierbar sind.

  1. §2 Abs.3, Nr.5 und 6 der Definition, wann Zweckentfremdung nicht vorliegt,  ist zu streichen:

Begründung:  es ist Eigentümern zuzumuten, einen für dauerhaftes Wohnen unzulässig oder unzumutbar gemachten Wohnraum wieder bewohnbar zu machen. Es ist nicht sachgerecht, die Zumutbarkeit für Eigentümer davon abhängig zu machen, ob die dafür notwendigen finanziellen Mittel innerhalb eines Zeitraumes von 10 Jahren durch entsprechende Erträge aus dem Wohnraum ausgeglichen werden können. Diese Zumutbarkeitsdefinition belohnt, wenn die Verpflichtung von Eigentum auf das Gemeinwohl (§14 Grundgesetz) ignoriert wird und steht im Gegensatz zu den Zielsetzungen einer Zweckentfremdungssatzung. Der „Baulandmobilisierungsgesetz“-Entwurf der Bundesregierung unterstützt die Durchgriffsmöglichkeiten der Kommunen beim Vorgehen gegen solchen Missbrauch von Eigentum. Die vorgesehene Zumutbarkeitsregelung begünstigt dagegen die Möglichkeit, unsanktioniert zu Spekulationszwecken ‚Schrottimmobilien‘ zu produzieren.

  1. Die Geldbuße in §12 (2) bei Verstößen gegen die Zweckentfremdungssatzung ist generell auf bis zu 100000 € festzusetzen.

Begründung:  Die Sanktionen bei Verstößen gegen die Zweckentfremdungssatzung fokussieren bisher auf die Eigentümer zweckentfremdeter bzw. temporär vermieteter Wohnungen. Sie müssen explizit ausgeweitet und angewandt werden auf die Plattformbetreiber, die in Regress zu nehmen sind bei Satzungsverstößen angebotener Wohnungen.