Der Abriss von Gebäuden darf nicht auf Basis von „In-Augenscheinnahme“ erfolgen – Gründungsgebäude der Baugenossenschaft Zuffenhausen darf nicht abgerissen werden!

Wir beantragen:

Das Gründungsgebäude der Baugenossenschaft Zuffenhausen (BGZ) ist als stadtbildprägendes Gebäude unbedingt zu erhalten und darf nicht abgerissen werden. Ein Abriss des Gründungsgebäudes und ein bloßer Nachbau der alten Fassade im Zuge eines Neubaus widerspricht der Wettbewerbsvorgabe.

Begründung:

In regelmäßiger Wiederkehr, werden dem Gemeinderat sogenannte Gutachten vorgelegt, mit deren Argumentationen der Abriss von Gebäuden empfohlen wird. Als Argumenten werden ‚ungenügende Wirtschaftlichkeit‘ angeführt, dem Investor seien die ‚aufwändigen und kostspieligen‘ Sanierungs-/Erhaltungsmaßnahmen nicht zumutbar, die heutigen Wohnstandards würden nicht erfüllt und ähnliches.

Dabei werden dem Gemeinderat jedoch weder detaillierte Kostenvergleiche vorgelegt, aus denen die Kosten für unterschiedlichen Umbau-, Sanierungs- oder Abrissmaßnahmen hervorgehen. Auch wird nicht erläutert, was unter ‚heutigen Wohnstandards‘ verstanden wird. Der Gemeinderat benötigt allerdings solche Informationen, soll er über den Abriss oder Umbau von Gebäuden sachlich fundiert beschließen können.

Ein Drei-Seiten-Brief, in welchem der Abriss des Gründungsgebäudes der Baugenossenschaft Zuffenhausen beim Projekt ‚Zuffenhäuser Gärten (ehemals Kommunistenblock genannt) ist bei weitem nicht ausreichend als Entscheidungsgrundlage.

In einem Terminprotokoll der BEWK Ingenieure datiert mit “29.8.2019” wurde festgehalten, dass eine “kurze, augenscheinliche Begutachtung hinsichtlich der vorhandenen Bausubstanz” am 22.8.2019 in Form eines Vor-Ort-Termins im Gebäude der Heimstättenstraße 1 erfolgt ist. Die BEWK Ingenieure hatten den Auftrag, zu untersuchen, ob es ‘sinnvoll’ ist, das Gebäude zu erhalten. Bereits diese Formulierung lässt darauf schließen, dass die BGZ als Auftraggeberin das Ziel des Abrisses verfolgt.

Im Protokoll wurde festgehalten, dass das Gebäude 100 Jahre alt ist, (erstaunlicherweise) nicht über Aufzüge verfügt, nicht barrierefrei ist, keine Balkone hat, im Treppenhaus eine Holztreppe eingebaut ist und an der Außenseite teilweise Risse vorhanden sind. Ferner wurde Feuchtigkeit in Wänden festgestellt und der mangelhafte Schall- und Wärmeschutz moniert. Die BEWK kommt ohne ein differenziertes Gutachten zum Schluss, dass “ein Erhalten des Gebäudes nicht sinnvoll” sei. “Um das Gebäude auf heutige Standards zu bringen, wären bautechnisch sehr schwierige und äußerst aufwendige Maßnahmen notwendig, welche zudem erheblich teurer werden als ein Neubau.”

Es stellen sich angesichts dessen die folgenden Fragen.

  1. Von welchen Kosten geht die BEWK aus, um das Süd-Gebäude (nicht nur die Fassade) zu sanieren?
  2. Aufgrund welcher Wirtschaftlichkeitsberechnungen kann die BEWK das Fazit ziehen, dass die Sanierung “erheblich teurer” würde als ein Neubau und “ein Erhalten des Gebäudes nicht sinnvoll” sei?
  3. Von welchen “heutigen Standards” geht die BEWK aus, auf die ein Gebäude “annähernd” gebracht werden müsse?
  4. Welche alternativen Varianten wurden von der BEWK gegenübergestellt oder kommt die BEWK ohne substanzielle Alternativbetrachtungen zu ihrem pauschalen Fazit?

Mit den im Protokoll enthaltenen pauschalen Allgemeinurteilen ist ein Erhalt historischer Bausubstanz unmöglich. Man stellt sich die Frage, wie Leben und Wohnen in Kommunen wie Rothenburg ob der Tauber oder Dinkelsbühl mit überwiegend mittelalterlichem Gebäudebestand überhaupt möglich ist.