Die festgefahrenen Verhandlungen zwischen Stadt und EnBW hinsichtlich der städtebaulichen Neuordnung nicht betriebsnotwendiger Flächen im Stuttgarter Osten wollen wir nicht länger akzeptieren. Wichtige strategische Vorhaben der Stadt, wie die Wohnraumversorgung, das Projekt „Stadt am Fluss“, aber auch die Schaffung von Betriebsflächen für die Strom- und Gasversorgung durch die StuttgartNetze als Konzessionärin und die Stadtwerke Stuttgart kommen nicht voran.
Zum Wohle der Allgemeinheit ermöglicht das Baugesetzbuch mit dem Instrument der Entwicklungssatzung nach §165 BauGB diesen Schwebezustand durch mangelhafte Kooperationsbereitschaft der Eigentümerseite zu beenden. Da eine Einigung im Wege von Verhandlungen nicht ersichtlich ist, wollen wir dieses bewährte Instrument zur Anwendung bringen. Es ermöglicht der Stadt, als letzte Option bei ausbleibender Kooperationsbereitschaft Seitens der EnBW, zum nicht entwicklungsgetriebenen Verkehrswert ins Eigentum der brachliegenden Flächen zu kommen. Flächen, die ursprünglich über die TWS unter Kontrolle der Stadt standen. Die Wiedernutzung der brachliegenden und nicht betriebsnotwendigen Flächen findet zum Wohle der Allgemeinheit statt.
Wir beantragen nach § 34 Abs. 1 Satz 4 der Gemeindeordnung, spätestens in der übernächsten Sitzung des Gemeinderats diesen Antrag und damit die folgenden Beschlusspunkte zur Beratung und Abstimmung aufzurufen:
1. Der Gemeinderat beauftragt die Verwaltung, eine Entwicklungssatzung nach §165 BauGB „Städtebauliche Entwicklungsmaßnahme“ für das EnBW-Gelände Hackstraße (Stöckachstraße-Metzstraße) auszuarbeiten. Ziel und Zweck der Satzung ist die Schaffung von leistbarem Wohnraum. Wir verweisen auf unseren Antrag GRDrs 260/2017.
2. Der Gemeinderat beauftragt die Verwaltung eine Entwicklungssatzung nach §165 BauGB „Städtebauliche Entwicklungsmaßnahme“ für das EnBW-Gelände zwischen Wasserwerk und Dreieck Neckarpark auszuarbeiten. Ziel und Zweck der Satzung ist es, durch eine städtebauliche Neuordnung einen Betriebsstandort für die Stadtwerke Stuttgart zu schaffen, um die Versorgung der Stadt sicherzustellen, aber auch zur Realisierung dringend benötigter Wohnungen.
3. Der Gemeinderat beauftragt die Verwaltung, unverzüglich die vorbereitenden Untersuchungen gemäß § 165 Abs. 4 BauGB zu beginnen, um die Voraussetzungen für den Beschluss der beiden Städtebaulichen Entwicklungsmaßnahmen nach Ziffer 1 und 2 des Antrags zu schaffen.