Luftreinhalteplan rechtskonform formulieren – Körperverletzung sofort beenden

Hinsichtlich der Stellungnahme der Stadt Stuttgart zum Entwurf des Luftreinhalteplans beantragen wir:

  1. Kapitel 5.2.1.4 „Räumliche Abgrenzung“: Die Stadt fordert vom Land die Anordnung eines zum frühest möglichen Zeitpunkt ganzjährigen, zonalen Kfz-Fahrverbots über die Gemarkungsgrenze der Stadt hinaus für den Großraum Stuttgart, im Sinne des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom Februar 2018. Dadurch können mögliche Verlagerungs- und Verkehrsbeeinträchtigungseffekte beherrscht werden, die bei einer Zonierung entlang der Gemarkungsgrenze eintreten würden.
  2. Die Maßnahmen M3 bis M12, sowie der Abschnitt 5.3.1 sind ersatzlos aus dem Luftreinhalteplan zu streichen. Diese Maßnahmen erfüllen nicht die Anforderungen im Sinne einer Maßnahme nach dem Gesetzeswortlaut und im Sinne der laufenden Rechtsprechung.
  3. Die Maßnahme M1 wird dahingehend neu formuliert, dass sie das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vollumfänglich berücksichtigt und zum schnellstmöglichen Zeitpunkt die Grenzwerte für Stickoxide und Feinstaub eingehalten werden. Dazu ist für den Euro 5 / V Diesel ab dem 01.09.2019 ein Fahrverbot anzuordnen.
  4. Das Land wird aufgefordert, die Maßnahme M2 zur Einrichtung von Sonderfahrspuren auf der B10 in Absprache mit der SSB neu zu formulieren, sodass keine Beeinträchtigung des Buslinienverkehrs stattfindet und ein vollständig unabhängiger Fahrweg geschaffen wird.
  5. Maßnahme „M3 neu“: Bei Überschreitung der Grenzwerte wird die Integrierte Verkehrsleitzentrale (IVLZ) beauftragt und in die Lage versetzt, über die Lichtsignalanlagen an der Gemarkungsgrenze der Landeshauptstadt Stuttgart die Kfz-Verkehrsmenge so zu drosseln, dass der Vergleich zwischen den Luftschadstoffklägern und der Landesregierung eingehalten wird und die Verkehrsmenge um 20 Prozent verringert wird.
  6. Maßnahmen „M4 neu“: Der Luftreinhalteplan wird ergänzt um die ganzjährige Erhebung einer Luftreinhalteabgabe für alle Kraftfahrzeuge, die in das Stadtgebiet Stuttgart einfahren[1] zum Zwecke der Finanzierung von ÖPNV und Radverkehr.

Begründung:

Seit dem Jahr 2005 gelten die gesetzlichen Grenzwerte für Feinstaub (PM10) verbindlich, seit 2010 die Grenzwerte für Stickoxide (NOx). Seither herrscht in Stuttgart ein rechtswidriger Zustand, der zehntausende Menschen einer gesundheitlichen Schädigung aussetzt. Dieser Zustand wird seitens der Landesregierung mindestens billigend in Kauf genommen. Sämtliche Gerichtsverfahren von Privatklägern und der Deutschen Umwelthilfe (DUH) hat das Land Baden-Württemberg seitdem verloren, alle Luftreinhaltepläne sind vor Gericht krachend gescheitert. Zu keinem Zeitpunkt hat die Landregierung Baden-Württemberg Maßnahmen ergriffen, den Schutz der Gesundheit der Menschen in Stuttgart zu gewährleisten. Mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom Februar 2018 wurde in letzter Instanz deutlich gemacht, welche Maßnahmen zu ergreifen sind, um den Gesundheitsschutz sicherzustellen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart wurde in allen wesentlichen Aussagen bestätigt. Die Kritik an der Haltung der Landesregierung wurde schon vor einem Jahr deutlich, als der vorsitzende Richter am Verwaltungsgericht an die Adresse des Landes sagte: „Jede Argumentation läuft bei Ihnen darauf hinaus, dass sie gar nichts machen.“

Auch bei der Frage der Fahrverbote war das Gericht in der mündlichen Verhandlung unmissverständlich, als es gegenüber der Landesregierung schlussfolgerte: „Mit den temporären Beschränkungen halten Sie die Grenzwerte nicht ein. Sie können niemanden schutzlos stellen. Sie kommen immer zu dem Schluss: Im Moment kann man leider gar nichts machen“.

Auch zu der räumlichen Ausdehnung eines Fahrverbots war das Gericht mehr als deutlich: „Ganzjährige Fahrverbote können auf den Regierungsbezirk Stuttgart ausgeweitet werden.“

Auch zu der Frage, was als Maßnahme rechtlich von Relevanz ist, hat das Gericht dem Land und der beigeladenen Stadt Nachhilfeunterricht erteilt: Maßnahmen sind als solche nur zu bezeichnen, wenn sie verbindlich vom Land durchgesetzt werden können und die Maßnahme eine nachgewiesene Wirkung entfaltet.

Wer jetzt noch auf die Idee kommt, an weiteren Steigungsstrecken Tempo 40 als Maßnahme im Luftreinhalteplan verankern zu wollen, dem sei in Erinnerung gerufen, was das Verwaltungsgericht vor einem Jahr sagte: „Weitere Steigungsstrecken Tempo 40 – das steht im Belieben der Stadt, das ist keine Maßnahme“.

Es ist jetzt dringend geboten, dem fortlaufenden vorsätzlichen Rechtsbruch ein Ende zu setzen und sofort wirksame Maßnahmen zu ergreifen.

[1] Siehe: Dr. Rainer Geulen und Prof. Dr. Remo Klinger: Rechtsgutachten zur Zulässigkeit der Einführung einer Citymaut durch Bundesländer und Kommunen, 14. März 2016