Geflüchtete in Ausbildung ohne Leistungsbezug?

Wir fragen:

  1. Auf welche rechtliche Verordnung berief sich Sozialbürgermeister Werner Wölfle, als er androhte, die Härtefallregelung des SGB XII §22 bis zum Ende des Jahres 2017 nicht mehr anwenden zu können oder zu wollen?
  2. Wie häufig wurde die Härtefallregelung nach SGB XII §22, Abs. 1, Satz 2 von Geflüchteten in Ausbildung beantragt und wie häufig wurde dem stattgegeben, bzw. wurde der Antrag abgelehnt.?
  3. Kam es zu Ausbildungsabbrüchen aufgrund mangelnder Kostenübernahmezusagen durch Ablehnung bzw. Ausschluss von BAB/BAföG oder nach AsylbLG?
  4. Wie viele Geflüchtete haben BAB/BAföG beantragt und wie hoch ist die Quote mit positivem bzw. negativem Bescheid?
  5. Trifft es zu, dass Geflüchtete in Ausbildungsduldung in den Rechtsbereich des SGB II übergehen?
  6. Wie hat sich mit Beginn des Ausbildungsjahres 2017/18 die Anzahl der Ausbildungsduldungen von Geflüchteten entwickelt?
  7. Gibt es interne Dienstanweisungen für die Beschäftigten der Stadt Stuttgart hinsichtlich der Sicherung des Lebensunterhalts von Geflüchteten in Ausbildung? Wenn ja, welche und mit welchen Inhalten?
  8. Wie wird aktuell verfahren, um die Existenz von Geflüchteten in Ausbildung sicherzustellen?

Wir beantragen:

  • Die Verwaltung berichtet im Sozial- und Gesundheitsausschuss zur aktuellen Situation von Geflüchteten in Ausbildung.

Begründung:

Geflüchtete, die eine Ausbildung aufgenommen haben, bekommen – auch wenn das erste Ausbildungsjahr in Vollzeit an einer Berufsfachschule stattfindet – seit Oktober 2017 vom Sozialamt Stuttgart keine Leistungen mehr nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ausgezahlt. Die Praxis und Rechtsauslegung des Leistungsbezugs bei Geflüchteten führte dazu, dass während einer Ausbildung deren Existenzsicherung nicht mehr gewährleistet ist.

2017 haben viele Geflüchtete einen Ausbildungsplatz gesucht und gefunden. Die neue Regelung durch das Integrationsgesetz, durch eine anerkannte Ausbildung einen Schutz vor Abschiebung zu bekommen und somit eine Bleibeperspektive aufbauen zu können, spielte dabei sicher eine große Rolle. Der Einstieg in Ausbildung und Arbeit sind wesentliche Voraussetzung für eine gelungene Integration. Geflüchtete, die gerade erst eine Ausbildung begonnen haben, wollten diese abbrechen, nachdem ihnen mitgeteilt wurde, dass sie während ihrer Ausbildung aus existenzsichernden Leistungsbezügen herausfallen würden. Die Sozialverwaltung der Stadt Stuttgart begründete die Praxis der Stornierung von Leistungsbezügen mit einer Gesetzeslücke und sich widersprechenden Vorschriften und Regelungen, die zu dieser misslichen Situation führen würden. Nachfolgend gewährte man dem betroffenen Personenkreis auf Basis einer Härtefallregelung besondere Unterstützung, um Ausbildungsabbrüche abzuwenden. Bürgermeister Wölfle erklärte in einem Brief vom 25.9.2017 im vorletzten Absatz, dass die Härtefallregelung allerdings auf das Jahresende 2017 beschränkt würde. Unseres Wissens steht der Anspruch auf Leistungen in besonderen Härtefällen jedoch im § 22 SGB XII und kann somit nicht auf Ende 2017 beschränkt werden.