Kostenabschätzung zur Einführung einer Transparenzsatzung für die Landeshauptstadt – Vorabanfrage für Haushaltsberatungen

Wir fragen:

  1. Wie hoch sind die voraussichtlichen Sach- und Personalkosten im Falle der Einführung einer Transparenzsatzung für die Landeshauptstadt nach Hamburger Vorbild.
    Bei der Kostenschätzung soll davon ausgegangen werden, dass ein Transparenzportal für kommunale Belange nach dem Vorbild von transparenz.hamburg.de spätestens zwei Jahre nach einem positiven Beschluss in Betrieb gehen kann.

Bei der Kostenschätzung sollte von folgenden Rahmenbedingungen ausgegangen werden:

  1. a) Anfragen werden grundsätzlich wohlwollend geprüft. Ausschlussgründe, die auch im LIfG BW stehen, wie Geschäftsgeheimnisse, Immaterialgüterrechte und Datenschutz dürfen nicht zur generellen Ablehnung von Anfragen herangezogen werden. So darf der Datenschutz z.B. kein Grund dafür sein, dass berufliche Kontaktdaten über den Autor eines Gutachtens vorenthalten werden.
  2. b) Bei berechtigten Ausnahmen wird in Dokumenten nur in minimalem Umfang Informationen geschwärzt, d.h. hier ist von einem erhöhten Aufwand auszugehen.
  3. c) Eine amtsinterne Anlaufstelle für Beschwerden gegen die Verweigerung und Einschränkung von Auskünften ist vorzusehen und kostenmäßig einzurechnen.
  4. d) Ebenso soll von einer Deckelung von Gebühren ausgegangen werden. Für die Kostenschätzung sollen zwei Varianten dargestellt werden. Einmal soll von einer Gebührenobergrenze von 100 Euro ausgegangen werden. Zum anderen – wie im Umweltinformationsgesetz BW sowie Bundesinformationsfreiheitsgesetz – von maximal 500 Euro. In letzterem Fall sollte der Aufwand für einen Kostenvoranschlag bei zu erwartenden Kosten von über 100 Euro erstellt, berücksichtigt werden.
  5. e) Die Kostenschätzung soll von einer möglichst wenig restriktiven Auslegung der Auskunftserteilung ausgehen, insbesondere was die Abwägung von Auskunftsrechten im Verhältnis zu finanziellen/wirtschaftlichen Interessen Stuttgarts betrifft, z.B. im Falle von Mengenrabatten bei Warenlieferungen.
  6. f) Ebenso soll davon ausgegangen werden, dass die Satzung auch für sämtliche Eigenbetriebe und Beteiligungsbetriebe mit einem städtischen Anteil von mehr als 50,0% gilt.

Begründung:

Im Vorfeld der Beantragung einer Transparenzsatzung, die bürgerfreundlich und großzügig gehandhabt werden soll, ist eine Kostenabschätzung für die anstehenden Haushaltsberatungen erforderlich.