Nachbesetzung von 4,325 Stellen für Freistellungen von Personalräten

Wir beantragen:

 Die Verwaltung ermächtigt die Amtsleitungen, frei gewordene Stellen bzw. Stellenanteile nachzubesetzen, sofern sie durch Freistellungen und Teilfreistellungen der örtlichen Personalräte und des Gesamtpersonalrats betroffen sind. Dies betrifft derzeit einen Umfang von 4,325 Stellen in unterschiedlichen Bereichen.

Begründung:

 Das neu gefasste Landespersonalvertretungsgesetz (LVPG) enthält in § 47b neu gefasste Freistellungsregelungen, die dazu führen, dass für die einzelnen Personalvertretungen mit der Neuwahl der Personalräte im Juli 2014 höhere Ansprüche auf Freistellungen entstanden sind. Gemäß GRDrs.671/2014 konnten bisher Freistellungen der Kategorie 3 nicht nachbesetzt werden.

Für die freigestellten Mitglieder der örtlichen Personalräte sind bisher keine Planstellen im Stellenplan vorgesehen. Mitglieder der Personalvertretungen, die nicht voll freigestellt sind, nehmen dennoch in beachtlichem Umfang Personalratstätigkeiten über die Sitzungszeiten hinaus wahr. Für den damit verbundenen Arbeitsausfall bei den Herkunftsämtern soll ein Ausgleich gewährt werden.

Für diese erhöhten Freistellungen nach neuem Recht müssen insgesamt 4,325 Stellen nachbesetzt werden. Da sich diese Anteile in Abhängigkeit von den Wahlergebnissen bei Personalratswahlen ändern, ist es sinnvoll den Ämtern innerhalb dieses Rahmens eine grundsätzliche Ermächtigung zur Nachbesetzung von Stellen zu erteilen.