Kein weiterer Grubenaushub, keine weiteren Sondergenehmigungen ohne schlüssige S21-Baulogistik!

Antrag vom 22.09.2014 Nr. 246/2014

Es ist bekannt, dass die Deutsche Bahn am 5. August 2014 mit dem Aushub der ersten Baugrube für den Tiefbahnhof Stuttgart 21 begann. Bis zu diesem Zeitpunkt kann die Bahn jedoch kein vollständiges und schlüssiges Konzept zur Baulogistik vorlegen. Damit verstößt sie gegen die Auflagen der Planfeststellung im Planfeststellungsabschnitt (PFA) 1.1, zudem sind massive Überbelastungen des öffentlichen Straßennetzes zu erkennen: Die nötigen und in der Planfeststellung vorgeschriebenen Baustraßen sind noch nicht dem Bedarf entsprechend befahrbar. Auch wird die Bahn so nicht vermeiden können, dass die enormen Mengen an Grubenaushub teils über öffentliche Straßen abtransportiert werden muss und damit das Wohnumfeld der AnwohnerInnen zusätzlich belastet.

In Anlage 13 der Planfeststellungsunterlagen (PFA 1.1) wird die Baulogistik für das Projekt Stuttgart21 dargestellt. Dort ist vorgegeben (Seite 5), dass:

  • Die Baustraße C ab Baubeginn hergestellt wird,
  • die Baustraße A gebaut wird, nachdem die Gleise und der Querbahnsteig zurückverlegt sind und
  • die Baustraßen A, B und C nach ca. einem Jahr durchgängig befahrbar sind.

Eine durchgängige Befahrbarkeit der Baustraßen ist trotz dieser Vorgaben selbst Mitte 2014 (!) nicht absehbar, da z. B. auch das vorab zu erstellende Teilstück des S-Bahn-Tunnels an der Wolframstraße stark verspätet und noch weit von einer Fertigstellung entfernt ist. Selbst wenn die Aussage von Oberbürgermeister Kuhn gegenüber der Gemeinderatsfraktion seiner Partei stimmt, dass der Baubeginn erst im August 2013 gewesen sei, wäre diese Jahresfrist nun abgelaufen.

Für die Baugrube des Tiefbahnhofs ist weiterhin festgelegt (Seite 8), dass:

  • der Aushub fast vollständig über die Baustraßen abgefahren wird und
  • Ausnahmen nur in der Anfangsphase des Projektes und bei Störungen möglich sind.

Auch dies wird die Bahn nicht einhalten können. Zum Beispiel ist das vorab zu erstellende Teilstück des S-Bahn-Tunnels an der Wolframstraße stark verspätet und noch weit entfernt von einer Fertigstellung. Wie die Bahn kürzlich dem Umwelt- und Technikausschuss der Stadt Stuttgart erklärte, wird eine vollständige Befahrbarkeit der Baustraßen daher voraussichtlich erst Anfang 2015 möglich sein.

Der Abtransport des Aushubs wird nicht „fast vollständig“ über die Baustraßen möglich sein, und von einer zeitlichen „Anfangsphase“ des Projekts Stuttgart 21 kann nun heute – Mitte 2014 – wirklich nicht mehr die Rede sein. Dies unterstützen die Vorgaben der Planfeststellung selbst. Es wird angegeben (Seite 10):

  • Vor dem durchgängigen Betrieb der Baulogistik müssen über einen Zeitraum von ca. einem Jahr etwa 250.000 m³ Aushubmaterial über öffentliche Straßen abtransportiert werden (ca. 6% der Gesamtmenge)

Der Projektträger DB und auch die zuständigen Aufsichtsbehörden hatten ausreichend Zeit, die Baulogistik gemäß der Planfeststellung fertig zu stellen.

Eine Öffnung der Baugruben für den Tiefbahnhof ohne durchgängige Baulogistik muss auch deshalb unterbleiben, damit die Anwohner an den Interimsrouten und das öffentliche Straßennetz nicht noch stärker durch die nur für ca. ein Jahr genehmigten Aushubtransporte belastet werden.

Daher beantragen wir:

  • Die Verwaltung legt mit Bezug auf die Planfeststellung sofortigen Einspruch gegen den geplanten Aushub des Tiefbahnhofes ein und drängt, einen Aufschub bis zur vollständigen Fertigstellung der Baulogistik zu erwirken.
  • Das Ordnungsamt der Stadt Stuttgart wird angewiesen,
    • dass der Bahn keine Sondergenehmigungen an Sonn- und Feiertagen mehr für LKW-Fahrten durch Wohngebiete im Nordbahnhofviertel erteilt werden,
    • ebenfalls für Nachtfahrten keine Sondergenehmigungen zu erteilen – auch nicht für Betonmischer, die bisher rund um die Uhr fahren – und durch regelmäßige Verkehrskontrollen darauf zu achten, dass die Einhaltung der Nachtruhe auch gewährleistet ist,
    • des Weiteren keine Sondergenehmigungen für LKW-Fahrten durch enge Wohnstraßen (z.B. Rümelin- und Eckartstr.) zu erteilen, in denen aus gutem Grund LKW-Durchfahrtverbote gelten und die im übrigen nur für Anlieger freigegeben sind und durch regelmäßige Verkehrskontrollen darauf zu achten, dass diese Regelungen auch eingehalten werden.

    Stellungnahme zum Antrag vom 14.10.2014

    Erl. im UTA
    am 14.10.14
    Nr. 434