Wir fragen und bitten um schriftliche Antworten zu den folgenden acht Sachverhalten:
- Auf welcher Rechtsgrundlage haben Stadt und Land die Feinstaub-Filtersäulen auf den Gehweg am Neckartor gestellt und damit die Mindestbreite von 1,50 Meter für Fußwege unterschritten?
- Wie groß ist der gesetzliche Mindestabstand für angeblich luftreinigende Maßnahmen zur Messstelle?
- Darf ein Feinstaubfilter auch direkt vor der Messstation aufgebaut werden?
- Warum hat die Verwaltung den Gemeinderat bei der Entscheidung über die Aufstellung der Feinstaub-Filteranlagen nicht zumindest konsultiert?
- Filtern die Anlagen nur PM10 aus der Luft, oder wird dadurch auch die Konzentration von „Ultrafeinstaub“ PM 2,5 reduziert?
- Bezieht sich der Strombedarf der Feinstaubfilter mit einer Kilowattstunde pro Betriebsstunde auf die gesamte Anlage oder auf je eines der 17 Elemente?
- Wer der drei Projektpartner bezahlt die laufenden Kosten des Feinstaubfilter-Versuchs?
- Wann legt die Verwaltung erste Ergebnisse der Feinstaubfilter-Aktivitäten vor?
Begründung:
Am 28. November 2018 hat die Stadt verkündet, sie habe (in Zusammenarbeit mit dem Land und einem Hersteller) auf einer Länge von 350 Meter insgesamt 17 je 3,60 Meter hohe Filtersäulen aufgestellt. In unmittelbarer Umgebung zur Messstation „Am Neckartor“ stehen die Anlagen jetzt, ohne dass der Gemeinderat vorab informiert oder gar beteiligt wurde.
Die Beteiligten Akteure zeigten sich optimistisch, dass mit dem Projekt vier bis fünf Mikrogramm weniger Feinstaub pro Kubikmeter Luft erreicht werden könnten – allerdings wenn überhaupt nur in unmittelbarer Nähe zur Messstation. Mit der Aufstellung der technischen Anlagen stellt sich die Frage, ob es einen gesetzlich definierten Mindestabstand zur Messstation gibt, oder ob theoretisch auch direkt vor der Messstation gefiltert werden dürfte.
Die 3,60 Meter hohen Filter wurden auf dem Fußweg am Neckartor aufgestellt – und haben diesen an zwei Stellen auf 1,43 Meter und an einer weiteren Stelle auf 1,48 Meter verschmälert. Die gesetzliche Regelung für die Mindestbreite von Fußwegen liegt in der Regel bei 2,50 und kann unter
bestimmten Bedingungen auf 1,50 Meter eingeschränkt werden. In den Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06) heißt es: „Die in den Querschnitten angegebenen Mindest-Gehwegbreiten von 2,50 m orientieren sich an der Forderung nach der Begegnungsmöglichkeit zweier Fußgänger (auch unter Beachtung der Benutzungspflicht bzw. -möglichkeit
des Gehwegs durch radfahrende Kinder bis zum abgeschlossenen 8. bzw. 10. Lebensjahr (§ 2 StVO)) und den notwendigen Sicherheitsräumen zu Gebäuden und zur Fahrbahn. Lediglich in engen dörflichen Hauptstraßen
wird angesichts geringen Fußgängeraufkommens davon abgewichen und eine Gehwegbreite von 1,50 m dargestellt.“ Da sich das Neckartor aber nicht an einer engen, dörflichen Hauptstraße befindet, spricht auf den ersten Blick wenig für eine Mindestbreite für einen Fußweg von 1,50 am Neckartor. Ferner wird in der RASt 06 ausgeführt: „In engen Ortsdurchfahrten können bei Anwendung des Separationsprinzips und bei geringem Fußgängerverkehr beidseitige Gehwege mit einer Breite von 1,50 m angelegt werden.“ Selbst wenn man den dargelegten Fall mit viel Wohlwollen zugrunde legen würde, wäre die Mindestanforderung an zwei Stellen am Neckartor mit 1,43 Meter und 1,48 Metern immer noch unterschritten.