Wir beantragen:
- Das Garten- Forst- Friedhofsamt setzt künftig Laubbläser weder auf städtischen Grünflächen, noch auf Straßen oder Gehwegen ein.
- Städtische Ämter und Eigenbetriebe setzen künftig so weit wie möglich keine zweitakt-benzinbetriebenen Geräte und Maschinen ein. Entsprechende Gerätschaften werden sukzessive durch strom- oder akkubetriebene Alternativen ersetzt.
- In der Laubfallperiode kontrolliert die Stadt verstärkt den Einsatz von Laubbläsern vor allem in Wohngebieten auf mögliche Verstöße auf die gesetzlich vorgeschriebenen Ruhezeiten.
Begründung:
Im Betrieb können Laubbläser zwischen 90 und 120 Dezibel laut werden. Eine solche Geräuschkulisse ist erheblich und zumindest gesundheitsgefährdend, zusätzlich sorgen benzinbetriebene Geräte mit Zweitaktmotoren für eine erhebliche Luftverschmutzung. Benzinbetriebene Laubsauger und Laubbläser mit Zweitaktmotoren tragen zu einem erheblichen Teil dazu bei, dass Feinstaub und andere Luftschadstoffe ausgestoßen werden und die Luft verschmutzen. Das Schweizer Paul Scherrer Institut untersuchte im Jahr 2014 Zweitaktmotoren und fand heraus: „Die Mopeds mit Zwei-Takt-Motoren stossen sowohl im Stillstand als auch im Fahrbetrieb Mengen an organischen Aerosolen und Aromaten aus, die um Grössenordnungen über den in Europa und den USA zulässigen Grenzwerten liegen. Laut den Autoren der Studie kann das Warten hinter einem Zwei-Takt-Moped im Verkehr deshalb ein erhebliches Gesundheitsrisiko bedeuten. Die Wissenschaftler zählen eine Reihe möglicher Gründe für diese erhöhten Emissionen auf.“ In der Studie heißt es weiter: „Die Forschenden rechnen aus, dass in der thailändischen Hauptstadt Bangkok der Anteil der Zwei-Takt-Mopeds an den Emissionen primärer organischer Aerosole ganze 60 Prozent beträgt. Dabei entfallen auf diese Zweiräder nur 10 Prozent des Brennstoffverbrauchs aus dem Verkehr in der Stadt.“
Auch bei Messungen sahen sich die Wissenschaftler in ihrer Annahme bestätigt: „In der Stadt Guangzhou sind die Konzentrationen von aromatischen Kohlenwasserstoffen in der Luft nach dem Verbot von Zwei-Takt-Mopeds im Jahr 2005 um mehr als 80 Prozent gefallen.“
Die Nutzung von Laubbläsern insbesondere mit Verbrennungsmotor sind in der 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes geregelt. Der Betrieb solcher Geräte ist nur werktags zwischen 9 und 13 Uhr, sowie zwischen 15 und 17 Uhr erlaubt. Wer solche Geräte außerhalb der genannten Zeiten betreibt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld nach kann §§ 9 Abs. 2 Nr. 1 der 32. BImSchV, 62 Abs. 1 Nr. 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetz geahndet werden kann.
Hier wird deutlich, dass der Einsatz vor allem von lärmenden, luftverschmutzenden Geräten und Maschinen nur sehr eingeschränkt erlaubt ist – eine Kontrolle der erlaubten Einsatzzeiten und der zulässigen Lärmpegel solcher Geräte muss zumindest stichprobenartig ermöglicht und durchgeführt werden – zum Schutz der Anwohner und deren Gesundheit. Auch die EU-Richtlinie 2000/14/EG fordert dies eingangs: „Eine Senkung des zulässigen Schallleistungspegels dieser Geräte und Maschinen dient dem Schutz der Gesundheit und des Wohlbefindens der Bürger sowie dem Schutz der Umwelt. Ferner sollte die Öffentlichkeit über die Höhe der Geräuschemissionen dieser Geräte und Maschinen unterrichtet werden.“
Das Umweltbundesamt konstatiert: „Unnütz ist dagegen der Versuch, feuchtes Laub mit einem Laubsauger oder -bläser von Straßen oder Gehwegen zu entfernen. Meist fehlt den Geräten die nötige Leistung, um feuchtes Laub vom feuchten Untergrund zu lösen. Dabei entsteht viel Lärm, viel Anstrengung und die Gewissheit, dass man diese Arbeit viel leichter mit einem Besen hätte erledigen können. Ebenso wenig empfehlenswert ist die Benutzung eines Laubbläsers zur Beseitigung von Kehricht. Dabei wird mehr Staub aufgewirbelt als letztlich in der Tonne landet.“[1]