Am 1.9.2017 trat die neue „Satzung über die Benutzung von Unterkünften des Sozialamts für Flüchtlinge“ gemäß GRDrs 381/2017 in Kraft. Hierin wird aufgeführt, dass sich die Berechnung des qm-Preises in den Unterkünften der Stadt Stuttgart aus der Kostenkalkulation ergibt, die sich aus den folgenden Gebührenanteilen zusammensetzt:
Unterkunftskosten, kalt: 31,37 €
Betriebskosten 19,33 €
Sonstige Nebenkosten 28,32 €
Personalkosten 7,61 €
Bewachungskosten 10,60 €
Laut dieser Beschlussvorlage vom 7.7.2017 enthalten die Nebenkosten (oben 28,32 €) folgende Anteile: „Die Höhe der Gebühren ergibt sich aus: . . . den Aufwendungen für die Gebäudeunterhaltung (Instandhaltung) sowie den Betriebskosten (Müll, Abfall, Strom, Versicherung, Wasser, usw.)“ (Hervorhebungen kursiv und unterstrichen durch Antragsautor)
Somit sind die Stromkosten also bereits in die Unterkunftsgebühren einberechnet. Das bedeutet, die Asylbewerber_innen bezahlen die Stromkosten also bereits über die Unterkunftsgebühren.
Diese Gebührenberechnung hat sich auch nicht mit der Satzungsänderung, wirksam zum 1.4.2018 geändert.
Dennoch werden weiterhin bei Asylbewerbern die Stromkosten von ihren Asylbewerberleistungen abgezogen. Das bewirkt, dass sie effektiv 33 € weniger zum Leben haben.
Daher fragen wir:
1. Warum wird in Leistungsbescheiden von Asylbewerbern weiterhin der Regelbedarfsanteil für Strom von 33,31 € vom Bedarf einbehalten?
2. Auf welcher rechtlichen Grundlage beruht die Kürzung des Bedarfs für Asylbewerber in Unterkünften?
3. Wie hoch ist der Betrag, den die Stadtverwaltung seit September von den Geflüchteten einbehalten hat?