Haushalt öffentlich verhandeln – Geschäftsordnung anpassen

Wir beantragen: der Gemeinderat möge beschließen

  • 47 Absatz 1 Satz 1 Geschäftsordnung des Gemeinderats der Stadt Stuttgart wird wie folgt geändert:
  • Bisherige Fassung: „Sitzungen der beschließenden Ausschüsse, die der Vorberatung dienen, und Sitzungen der beratenden Ausschüsse sind in der Regel nichtöffentlich.“
  • Neue Fassung: „Sitzungen der beschließenden Ausschüsse, die der Vorberatung dienen, und Sitzungen der beratenden Ausschüsse sind in der Regel öffentlich.“

 Begründung:

Als übergeordneter Rechtsrahmen legt die Gemeindeordnung für Baden-Württemberg das Öffentlichkeitsprinzip in § 35 Absatz 1 Satz 1 fest. Die nachfolgenden Einschränkungen dieses Prinzips begründen, wann nichtöffentlich verhandelt wird.

Die Geschäftsordnung des Gemeinderats der Stadt Stuttgart dreht dieses Prinzip um: Nach §47 sind die Sitzungen der beschließenden Ausschüsse, die der Vorberatung dienen, in der Regel nichtöffentlich.

Nach der Rechtsauffassung des Regierungspräsidiums ist der Oberbürgermeister zwar frei in der Entscheidung, die Nichtöffentlichkeit einer Verhandlung festzulegen. Davon unberührt sind das öffentliche Wohl, berechtigte Interessen Einzelner und gesetzliche Einschränkungen (z.B. Datenschutz, Persönlichkeitsrechte), die eine Nichtöffentlichkeit erfordern. Im Umkehrschluss bedeutet dies aber auch, dass es einen Ermessensspielraum gibt – vor allem wenn es um die Haushaltsberatungen geht. Die Anträge, die im Zuge der Haushaltsberatungen abgestimmt und diskutiert werden, müssen in ihrer überragenden Mehrheit keinesfalls nichtöffentlich beraten und abgestimmt werden.

Entgegen der Rechtsauffassung der Verwaltung der Stadt Stuttgart sieht das Regierungspräsidium, dass eine generelle Vorabfestlegung der Art der Vorberatung durch den Gemeinderat möglich ist. Nach §36 Abs. 2 GemO regelt der Gemeinderat „seine inneren Angelegenheiten, insbesondere den Gang seiner Verhandlungen, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften durch eine Geschäftsordnung.“ Entsprechend ist es logisch, das Öffentlichkeitsprinzip der Gemeindeordnung auch auf die Geschäftsordnung des Gemeinderats zu übertragen und zum Beispiel die Lesungen zum Haushalt öffentlich abzuhalten.

Verfahrenshinweis:

  • 34 Abs. 1 Satz 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg heißt es: „Auf Antrag einer Fraktion oder eines Sechstels der Gemeinderäte ist ein Verhandlungsgegenstand auf die Tagesordnung spätestens der übernächsten Sitzung des Gemeinderats zu setzen“. Wir möchten von diesem Recht Gebrauch machen und bitten um fristgerechte Umsetzung.