Wir beantragen:
- Die Verwaltung unterrichtet den zuständigen Ausschuss (Verwaltungsausschuss oder den Ausschuss für Wirtschaft und Wohnen) unverzüglich über alle Grundstücke und Gebäude, welche
- a) der Stadt zum Kauf angeboten werden
- b) Die Stadt informiert den Gemeinderat laufend über Gebäude und Grundstücke die zum Verkauf anstehen und auf welche die Stadt ein Vorkaufsrecht geltend machen kann.
- Die Verwaltung überarbeitet die Hauptsatzung der Landeshauptstadt Stuttgart dahingehend, dass der Gemeinderat künftig zuständig ist für alle Entscheidungen über Erwerb und Veräußerung und dingliche Belastungen von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten. Somit würde beispielsweise §18 Abs. 1 Nr. 7.1 der Hauptsatzung gestrichen.
- Die Verwaltung überarbeitet die Geschäftsordnung des Gemeinderats dahingehend, dass Wertgrenzen für Entscheidungen über Erwerb und Veräußerung und dingliche Belastungen von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten definiert werden, unterhalb derer der Ausschuss für Wirtschaft und Wohnen zuständig und entscheidungsbefugt ist.
Verfahrenshinweis
In § 34 Abs. 1 Satz 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg heißt es: „Auf Antrag einer Fraktion oder eines Sechstels der Gemeinderäte ist ein Verhandlungsgegenstand auf die Tagesordnung spätestens der übernächsten Sitzung des Gemeinderats zu setzen“. Wir möchten von diesem Recht Gebrauch machen und bitten um fristgerechte Umsetzung.
Begründung:
Mit diesem Antrag soll auf zwei Aspekte eingegangen werden. Zum einen fordert die Fraktionsgemeinschaft SÖS LINKE PluS eine zeitnahe, detaillierte Berichterstattung über anstehende Immobilien- und Grundstücks An- und Verkäufe. Zum anderen halten wir es für erforderlich, dass die bisherige Entscheidungsbefugnis über diesen Themenbereich in der Hauptsatzung der Landeshauptstadt Stuttgart und der Geschäftsordnung des Gemeinderats auf den Gemeinderat übertragen wird.
Anfang Dezember 2016 wurde bekannt, dass das denkmalgeschützte ehemalige Offizierskasino der Stadt bereits mindestens dreimal zu Kauf angeboten wurde. Über diese Angebote wurden weder Gemeinderat noch ein zuständiger Ausschuss informiert. Kurzfristig war der Besitzer (der Bund) nicht bereit, die Frist für das Bieterverfahren zu verlängern, wodurch der Stadt aller Voraussicht nach entgehen wird, das Kulturdenkmal zu erwerben und zu nutzen.
Akute Wohnungsnot, Raumknappheit bei Behörden und der Verwaltung, Bedarfe an Liegenschaften für kulturelle und soziale Angebote (z.B. kommunales Filmhaus) – all dies macht deutlich, dass die Stadt Räumlichkeiten dringend benötigt. Die Entscheidung über den Ankauf von Grundstücken und Gebäuden kann deshalb nicht exklusive Aufgabe der Verwaltung bleiben. Der Gemeinderat und seine beschließenden Ausschüsse sollen hierüber informiert werden und auch die Entscheidung darüber fällen, ob die Stadt ein Gebäude und/oder Grundstück kaufen soll. Dieses Recht steht in der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in § 24 Abs.3: „Eine Fraktion oder ein Sechstel der Gemeinderäte kann in allen Angelegenheiten der Gemeinde und ihrer Verwaltung verlangen, dass der Bürgermeister den Gemeinderat unterrichtet“. In der Hauptsatzung der Stadt Stuttgart steht in § 3 Abs. 2: „Der Gemeinderat ist außerdem für alle anderen Angelegenheiten zuständig, wenn sie von erheblicher politischer, finanzieller oder sonstiger Bedeutung für die Stadt sind, insbesondere Maßnahmen, welche die Haushaltswirtschaft über das laufende Jahr hinaus in erheblichem Maße beeinflussen“. Die Entscheidung, ob die Stadt Grundstücke und Gebäude kaufen soll ist von erheblicher politischer Bedeutung, deshalb muss die Stadt den Gemeinderat über die Möglichkeit des Erwerbs von Grundstücken und Gebäuden informieren.
Änderungen in der Hauptsatzung (Beispiele):
In der bestehenden Fassung der Hauptsatzung heißt es in § 3 Abs. 1 Nr. 24., der Gemeinderat sei zuständig für die Entscheidung über „Erwerb, Veräußerung und dingliche Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten mit Ausnahme der Ausübung von Vorkaufs- und Wiederkaufsrechten (vgl. dazu § 18 Nr. 7.1) mit einem Wert im Einzelfall von mehr als 1,6 Mio. € (…)“. Hier wird der Teil ab „mit Ausnahme der Ausübung von Vorkaufs- und Wiederkaufsrechten (…)“ ersatzlos gestrichen.
In § 18 der Hauptsatzung steht: „Der Oberbürgermeister ist für die ihm durch Gesetz übertragenen Aufgaben und für die Geschäfte der laufenden Verwaltung zuständig (§ 44 Abs. 2 GemO, § 13 ZO). Darüber hinaus werden ihm gemäß § 44 Abs. 2 Sätze 2 und 3 GemO folgende Aufgaben zur dauernden Erledigung übertragen, soweit es sich nicht bereits um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt:“ und im gleichen Paragraphen unter 7.1 „Erwerb, Veräußerung und dingliche Belastung von Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten und Bauwerken bis zu einem Wert von 520 000 € sowie Ausübung von vertraglichen und gesetzlichen Vorkaufs- und Wiederkaufsrechten.“
Der Absatz 7.1 wird ersatzlos gestrichen, der §18 wird von der Verwaltung dahingehend überarbeitet, dass der Erwerb oder die Veräußerung von Grundstücken und/oder Liegenschaften nicht Aufgabe der laufenden Verwaltung ist, sondern in die Entscheidungsbefugnis des Gemeinderats zurückgeführt wird.