Änderung der Sondernutzungsrichtlinien

Antrag vom 19.01.2015 Nr. 8/2015

Wir beantragen, die Richtlinien zur Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen auf den öffentlichen Verkehrsflächen in der Stuttgarter Innenstadt wie folgt zu ändern:

Dem Punkt „III Erlaubnisfreie Sondernutzungen“ wird folgende Nummer 3 hinzugefügt: Informationsstände ohne gewerblichen Hintergrund, Infostände von Parteien, politischen Gruppierungen und Bürgerinitiativen und gemeinnützigen Organisationen.

Begründung: Diese Korrektur ist überfällig, da dies bisher unter „Erlaubnispflichtigen Sondernutzungen“ subsummiert war. Einer Erlaubnis für politische Betätigung in der Öffentlichkeit bedarf es aber nicht.

Dem Punkt „2.2.3 Werbeaktionen“ wird folgender Text angehängt: Der Abstand zu den Schaufenstern bzw. Auslagen der Geschäfte muss mindestens 20 Meter betragen. Das Aufstellen von Aufliegern ist unzulässig.

Begründung: Die Zulassung von Verkaufsaktionen am Kronprinzstraße/Ecke Büchsenstraße versperrt den Blick auf die dahinter liegenden Geschäfte, so dass einige Einzelhändler bereits mit Kündigung ihrer Mietverträge drohen (StZ vom 10.11.14). Darüber hinaus ist das Aufstellen von Aufliegern für irgendwelche Werbemaßnahmen nicht gerade „stadtbelebend“.

Zwischennachricht (30.03.2015):

Unter Einbeziehung aller Fachämter soll bis zur Sommerpause 2015 ein Entwurf zur Änderung der Sondernutzungsrichtlinie Innenstadt dem Gemeinderat zur Beratung vorgelegt werden. In diesem Zusammenhang werden die dazu gestellten Anträge behandelt.