Planungs- und Vergabestopp für das Stadtentwicklungsprojekt Rosenstein?

Wir fragen bitten nach § 27 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Gemeinderats der Stadt Stuttgart binnen spätestens sechs Wochen um schriftliche Antworten zu folgenden Fragen:
1. Müssen die Planungen und Vergaben im Zusammenhang mit dem Stadtentwicklungsprojekt Stuttgart Rosenstein nicht umgehend eingestellt werden, da dieses Projekt nach geltender Rechtslage (Allgemeines Eisenbahngesetz §23) keine Chance auf eine Realisierung hat und die Kommunen im Land verpflichtet sind, ihre Haushaltsmittel sparsam und wirtschaftlich einzusetzen (Gemeindeordnung für Baden- Württemberg, § 77 Abs. 2)?
2. Kann die Verwaltungsspitze im Falle eines Planungs- und Vergabestopps die freiwerdenden personellen Ressourcen zur Erreichung des Klimaneutralitätsziels 2035 einsetzen?
3. Können die Räumlichkeiten für die Dauerausstellung des Projekts Stuttgart Rosenstein in der Eichstraße 9 kurzfristig einem gemeinnützigen Zweck zur Verfügung gestellt werden?
Begründung:
Mit der Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) – insbesondere dem Paragraphen 23 – rückte die geplante Bebauung des Rosensteinviertels in weite Ferne. In besagtem Paragraphen geht es um die Freistellung von Bahnbetriebszwecken. Voraussetzung hierfür ist ein „überragendes öffentliches Interesse“, welches die Stuttgarter Stadtverwaltung belegen müsste.
Der Bundesgesetzgeber hat dieses „überragende öffentliche Interesse“ bislang ausschließlich im Klimaschutz (EEG), der Energieversorgungssicherheit (EEG, EnLaG und BBPlG) oder der Gewährleistung einer funktionierenden Gesundheitsversorgung (Infektionsschutzgesetz) angewandt. Eine Wohnbebauung ist somit nach Gesetzeslage nicht möglich. Somit entfällt auch der Sinn für weitere Planungen in Sachen Rosenstein – zumal dieses nach geltender Gesetzeslage gar nicht realisiert werden darf.
Eine Einschätzung der Rechtslage was den §23 AEG angeht gab Michael Theurer, seinerzeit Staatssekretär im Bundesverkehrsministerium (BMDV) und Beauftragter der Bundesregierung für den Schienenverkehr. Das Ministerium teile „die Rechtsauffassung des Eba, dass sich der Bahnbetriebszweck in der Abwägung gegenüber anderen öffentlichen Belangen regelmäßig durchsetzen wird, soweit diesen nicht zumindest ein – gesetzlich – gleichwertiger Rang zugesprochen wird. Dies wäre beim Wohnungsbau tatsächlich nicht der Fall“. Mit anderen Worten: Eine Bebauung des Rosensteinviertels nach dem Rahmenplan Rosenstein ist nach Rechtslage nicht möglich.
Der Gesetzgeber hat die öffentlichen Haushalte zu Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit verpflichtet:
• Nach § 7 Bundeshaushaltsordnung (BHO) Abs. 1 heißt es: „Bei Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.“
• Nahezu Wortgleich formuliert es das Land Baden-Württemberg: in §7 der Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (LHO) in Absatz 1: „Bei der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit unter angemessener Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsaspekten zu beachten.“
• Auf Kommunaler Ebene im Land gilt nach § 77 Abs. 2 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg: „Die Haushaltswirtschaft ist sparsam und wirtschaftlich zu führen.“

Ein Stadtentwicklungsprojekt wie Rosenstein, für das es nach geltender Gesetzeslage keine Realisierungsmöglichkeit gibt, darf eine Gemeinde auch weder Geld investieren noch Personal beauftragen, zumal nicht absehbar ist, ob es für das Projekt „Stuttgart Rosenstein“ jemals eine Rechtsgrundlage geben wird. Demnach sind alle Planungen und Vergaben im Zusammenhang mit dem Rosensteinprojekt umgehend zu stoppen – die freiwerdenden personellen Ressourcen werden zum Erreichen der Klimaneutralität im Jahr 2035 dringend benötigt.