Wir beantragen:
- Eine Berichterstattung um Ausschuss für Klima und Umwelt, in dem Vertreter:innen von Stuttgart Netze über städtische Fördermöglichkeiten für Balkonkraftwerke / Stecker-Solar-Geräte.
- Die ersatzlose Streichung der Förderung / Fördermittel für den Einbau von Gasheizungen, wie sie in der „Neufassung der Förderrichtlinien der Landeshauptstadt Stuttgart über den Heizungsaustausch von Kohleöfen oder Öl-Kesselanlagen in Wohn- und Nichtwohngebäuden“ (GRDrs 303/2019)
Begründung:
Zu Antragspunkt 1: Allein in den Jahren 2020 und 2021 wurden laut einem Medienbericht deutschlandweit bis zu 128 000 Balkonkraftwerke / Stecker-Solar-Geräte dieser Photovoltaik-Systeme mit einer Gesamtleistung von bis zu 51 Megawatt hinzu. Im Zuge der dringend notwendigen Energiewende und der jetzt noch offensichtlicheren Abhängigkeit von fossilen Energien muss auch Stuttgart seine Abhängigkeit von fossilen Energieträgern reduzieren. Hierbei spielen dezentrale Energiequellen eine wichtige Rolle – über eine Förderung von Balkonkraftwerken / Stecker-Solar-Geräte wäre dies ein wichtiger Beitrag.
Zu Antragspunkt 2: In der „Neufassung der Förderrichtlinien der Landeshauptstadt Stuttgart über den Heizungsaustausch von Kohleöfen oder Öl-Kesselanlagen in Wohn- und Nichtwohngebäuden“ (GRDrs 303/2019) fördert die Stadt nach wie vor den Einbau von neuen Gasheizungen. In Anlage 3 der Drucksache 303/2019 heißt es: „Gefördert werden Maßnahmen in Wohn- und Nichtwohngebäuden kompletter Ausbau und Ersatz der Kohleöfen oder Öl-Kesselanlagen im gesamten Gebäude. Diese werden ersetzt durch Umweltwärme oder Nah-/Fernwärme oder Gas oder Holz-Pellets (mit Staubfilter)“
In Zeiten, in denen uns die Abhängigkeit von fossilen Gaslieferungen aus Russland besonders schmerzlich vor Augen gehalten wird, können wir es uns jetzt endgültig nicht mehr leisten, weiterhin öffentliche Gelder für den Einbau neuer Gasheizungen auszugeben. Vielmehr sollte die Stadt weitere Anreize, sofort auf erneuerbare Energien umzusteigen. Im beantragten Fall geht es um einen Förderbetrag von 1000 Euro pro Heizung (Siehe Anlage 4 zu GRDrs 303/2019).