Einführung des auf Landesebene üblichen Gebührendeckels für Informationsfreiheitsanfragen

Wir beantragen:

  1. Eine Deckelung der Kosten für Anfragen nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz BW an die Stadt auf maximal 500 Euro.

Begründung:

Eine solche Deckelung besteht sowohl im Bundesinformationsfreiheitsgesetz wie auch im Umweltinformationsgesetz des Landes Baden-Württemberg und soll verhindern, dass es zu allzu abschreckenden Gebührenerhebungen kommen kann. Die ersten 37 Anfragen an die LHS lagen zwar alle darunter, aber das ist nicht von vorneherein klar und unterstreicht andererseits, dass hier nicht allzu viele Kosten an der Stadt hängenbleiben werden.

Mittlerweile hat das Land Baden-Württemberg für seine auskunftspflichtigen Stellen nach seinem allgemeinen Informationsfreiheitsgesetz ebenfalls diesen 500-Euro-Gebührendeckel eingeführt. Der Gesetzgeber hat aber keine Änderungen vorgenommen, was die Kommunen betrifft, so dass Auswüchse wie in Stuttgart schon geschehen mit Kostenvoranschlägen von über 8.000 Euro zuverlässig Antragsteller von der Aufrechterhaltung ihrer Anfragen abhalten, was natürlich dem Geist solcher Regelungen diametral entgegenläuft.

Da solche Fälle aber bislang sehr selten sind, sind auch die mit der Gebührendeckelung verbundenen Gebühreneinbußen sehr gering und eine Flut von Anfragen ist keinesfalls zu erwarten, denn bei Gebühren von bis zu 500 Euro wird niemand aus Spaß und Tollerei unnötige Informationsanfragen stellen bzw. aufrechterhalten – das ist dafür immer noch viel zu kostspielig.

Sollte eine Neuregelung der Informationsfreiheit z.B. in einem im Landeskoalitionsvertrag zwischen GRÜNEN und CDU vereinbarten Transparenzgesetz erfolgen, das diese – oder niedrigere Deckelungen – für die Gebühren solcher Anfragen beinhaltet, erübrigt sich diese städtische Regelung natürlich ab dem Zeitpunkt der Gültigkeit der Neuregelung, ansonsten soll sie beibehalten werden. Aus demselben Grund sehen wir aktuell auch von der Forderung nach einer Transparenzsatzung ab, behalten uns diese aber für den nächsten Doppelhaushalt vor, falls bis dahin keine entsprechende Regelung des Landes mit Gültigkeit für Kommunen geschaffen wurde.