Wir beantragen:
- Die „Polizeiverordnung der Landeshauptstadt Stuttgart zur Abwehr von Tauben- und Wasservögeln ausgehenden Gefahren“ soll im § 2 Absatz 2 folgendermaßen ergänzt werden. (Änderungen sind kursiv gekennzeichnet):
„Das Fütterungsverbot für Tauben gilt nicht für die vom Tierschutzverein oder von Dritten mit Zustimmung der Stadt zur Regulierung des Taubenbestandes betriebenen oder betreuten Taubenschläge und Fütterungsplätze.“
Begründung:
Stadttauben finden in der Stadt kaum artgerechtes Futter. Die Behauptung, dass die Tauben sich auf den Feldern ernähren könnten, ist nicht haltbar. Zwar werden im ländlichen Raum nach der Getreideernte mitunter Tauben beim Feldern beobachtet, jedoch bleiben Tauben, die im Zentrum größerer Städte leben standorttreu. Zudem ist die Erntezeit begrenzt. Die Mähmaschinen hinterlassen kaum essbare Abfälle und die Felder werden bereits unmittelbar nach der Ernte umgepflügt.
Besonders im Winterhalbjahr haben die Tauben ohnehin fast nur ungeeignete Abfälle von Nahrungsmitteln zur Verfügung, welche zu Krankheiten bei den Tieren führen können. Deshalb müssen die Tauben aus Gründen des Tierschutzes ganzjährig an kontrollierten Fütterungsplätzen mit Futter versorgt werden.
Die Behauptung und Befürchtung, dass das Füttern der Tauben ihre massive Vermehrung zur Folge habe, ist wissenschaftlich nicht haltbar. Durch Domestikation und Zuchtwahl sind die Erbanlagen der Tauben so verändert, dass sie ganzjährig und häufiger als die Wildform brüten, unabhängig vom Fütterungsangebot. Daniel Haag-Wackernagel, Taubenspezialist aus Basel, weist in seiner 1984 erschienenen Dissertation nach, dass hungernde Tauben sogar häufiger brüten. (Quelle: Ein Beitrag zur Ökologie der Stadttaube, Seite 115ff.)
Ein Vorteil von kontrollierter Fütterungsplätze ist zudem, dass die Tauben nicht mehr überall in
der Stadt auf Futtersuche unterwegs sind. Zu bemerken ist auch, dass Fütterungsstellen ein wichtiger Bestandteil des Augsburger Modells sind, welches Vorbildcharakter zur Reduzierung der Taubenpopulation hat.