Eine Erhaltungssatzung nach §172 BauGB hat den Zweck kommunalen Denkmalschutz zu sichern. In der Begründung der Erhaltungssatzung der Stadt Stuttgart aus dem Jahre 1988 heißt es: Es sollen „(…) Satzungen zur Erhaltung und Gestaltung baulicher Anlagen ausgearbeitet werden“. Im Fall des geplanten Abrisses der drei Gebäude in der Beethovenstraße 60 bis 70 sollte sich die Stadt also verpflichtet fühlen, ein bestehende Bauwerke zu erhalten und nicht abzureißen. Die drei Gebäude in der Beethovenstraße sind in einem baulich guten Zustand. Zu diesem Ergebnis kommt nicht nur ein Gutachten, auch von städtischer Seite wurde schriftlich bestätigt, dass die vorhandene Bausubstanz nicht grundlegend sanierungsbedürftig ist.
Offenbar hat der Eigentümer der vom Abriss bedrohten Gebäude, der Bau- und Wohnungsverein, in den letzten zwanzig Jahren kaum Investitionen in die Erhaltung der drei Gebäude in der Beethovenstraße gesteckt.
Laut der Verordnung müssen „bisher ungedämmte, nicht begehbare, aber zugängliche oberste Geschossdecken beheizter Räume so gedämmt sein, dass der Wärmeduchgangskoeffizient der Geschossdecken 0,24 W/(m2K) nicht überschreitet. Die Pflicht nach Satz 1 gilt als erfüllt, wenn anstelle der Geschossdecke das darüber liegende, bisher ungedämmte Dach entsprechend gedämmt ist“. Seit dem Jahr 2012 stellt ein solcher Verstoß eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld belegt werden kann.
In § 180 Abs. 1 BauGB heißt es: „Wirken sich Bebauungspläne, städtebauliche Sanierungsmaßnahmen, städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen oder Stadtumbaumaßnahmen
voraussichtlich nachteilig auf die persönlichen Lebensumstände der in dem Gebiet wohnenden oder arbeitenden Menschen aus, soll die Gemeinde Vorstellungen entwickeln und mit den Betroffenen erörtern, wie nachteilige Auswirkungen möglichst vermieden oder gemildert werden können.“
Im selben Paragraphen heißt es weiter: „Die Gemeinde hat den Betroffenen bei ihren eigenen Bemühungen, nachteilige Auswirkungen zu vermeiden oder zu mildern, zu helfen, insbesondere beim Wohnungs- und Arbeitsplatzwechsel sowie beim Umzug von Betrieben; soweit öffentliche Leistungen in Betracht kommen können, soll die Gemeinde hierauf hinweisen. Sind Betroffene nach ihren persönlichen Lebensumständen nicht in der Lage, Empfehlungen und anderen Hinweisen der Gemeinde zur Vermeidung von Nachteilen zu folgen oder Hilfen zu nutzen oder sind aus anderen Gründen weitere Maßnahmen der Gemeinde erforderlich, hat die Gemeinde geeignete Maßnahmen zu prüfen.“
In § 180 Abs. 2 BauGB heißt es: „Das Ergebnis der Erörterungen und Prüfungen nach Absatz 1 sowie die voraussichtlich in Betracht zu ziehenden Maßnahmen der Gemeinde und die Möglichkeiten ihrer Verwirklichung sind schriftlich darzustellen (Sozialplan).“
Vor diesem Hintergrund stellen wir folgende Fragen:
- Wenn es eine Erhaltungssatzung gibt, welche Argumente hat die Stadt ins Feld geführt, um den Bebauungsplan und den Abbruch zu rechtfertigen?
2. Deuten die spärlichen Investitionen in den Bestand der Gebäude darauf hin, dass Abriss und anschließender Neubau schon seit langer Zeit geplant war? - Ist der Stadt bekannt, dass der Eigentümer der drei Gebäude (Bau- und Wohnungsverein) seit dem Jahr 2002 die Vorgaben der Energieeinsparverordnung offenbar nicht erfüllt?
4. Wenn dieses Versäumnis auf die Gebäude der Beethovenstraße zutrifft: Wurde ein solches Bußgeld verhängt? Wenn nein, warum nicht? - Hat die Stadt im Sinne des In § 180 Abs. 1 BauGB Maßnahmen ergriffen? Wenn ja welche?
6. Hat die Stadt im Sinne des § 180 Abs. 2 BauGB einen Sozialplan vorgelegt? Wenn nein, warum? Wenn ja, wer wurde über diesen Sozialplan in Kenntnis gesetzt und wie wurde er umgesetzt?
Wir bitten um Beantwortung der Anfrage.