Die DB PSU hatte den Projektpartnern bei der Lenkungskreis-Sitzung am 20.4.2015 mitgeteilt, dass ein Änderungsantrag zur 15. PÄ „Schwallbauwerk SÜD“ beim EBA zur Genehmigung eingereicht worden sei und man mit einer Genehmigungs-Erteilung im September 2015 rechne.
Wie aus diesem Änderungsantrag samt zugehörigen Plänen und Fachgutachten hervorgeht, ist die Zweckbestimmung um die Entrauchung der Tunnel und der Tiefbahnsteighalle zu einem „Schwall- und Entrauchungsbauwerk SÜD“ erweitert worden. Die ursprünglich in der Planfeststellung vorgesehenen 10 Gebläse zur ständigen Durchlüftung der Tiefbahnsteighalle sollen dafür ersatzlos entfallen.
Das Bauwerk soll oberhalb der Willy-Brand-Straße im Bereich der bisherigen Zugangsspindel zur Haltestelle Staatsgalerie errichtet werden.
Der oberirdische Bauteil ist als hutzenförmiger Bunker mit 16 m Höhe, in der Größe eines fünfgeschossigen Hauses, vorgesehen ( siehe Anlagen).
Damit wäre die ausreichende Lufterneuerung in der Tiefbahnsteighalle für die vielen Reisenden nicht mehr zu gewährleisten; die Bremswärme der täglich über 600 einfahrenden Züge und der Abrieb der Bremsbeläge werden sich als Feinstaub und Gestank in der Halle unzulässig anreichern. Dies steht den bisherigen öffentlichen Aussagen entgegen, die Tiefbahnsteighalle werde „klimatisiert“ und ein komfortableres Klima aufweisen, als der offene Kopfbahnhof.
Die rd. 16 m hohe „Hutze“ öffnet sich nach NW in Richtung Bhf und damit gegen die Haupt-Windrichtung, um die Außenluft anzusaugen. Die Ansaugflächen sind mit 2 x 100 m² angegeben; sie müssen mit einem Wetterschutzgitter samt dahinterliegendem Vogelschutzgitter verschlossen werden.
Aus diesen riesigen Ansaugflächen tritt sowohl der in den Zulauftunneln vom Schienenverkehr ständig erzeugte Verkehrslärm, als auch der beim Betrieb der großen Entrauchungsgebläse entstehende Schall aus und führt zu einer nicht hinnehmbaren Verlärmung des Kernerviertels als Wohngebiet.
Die hierzu im Auftrag der DB vom IB Fritz/Einhausen erstellte „Schalltechnische Stellungnahme“ v. 23.3.2015 gibt an, dass die zulässigen Schall-Grenzwerte eingehalten würden. Diese bezieht er allerdings auf unzulässigerweise in Anspruch genommene Erleichterungen.
So wertet BI Fritz die Anlagengeräusche als „seltene Ereignisse“ gem. Ziff. 6.3 TA Lärm und setzt hierfür den auf 70 dB(A) erhöhten Immissionsrichtwert an. Diese sind aber auf höchstens 10 Tage im Jahr begrenzt; die Probebetriebe der Anlage sollen (und müssen) jedoch monatlich stattfinden; hinzu kommen noch weitere Probeläufe nach Instandhaltungsmaßnahmen. Folglich kann der auf 70 dB(A) erhöhte Immissionsrichtwert nicht angewendet werden.
Eine Ausbreitungsrechnung zum Nachweis der einzuhaltenden Beurteilungspegel an den nächstgelegenen schutzbedürftigen Wohngebäuden ist dem Schallgutachten nicht beigefügt. Unnötig ist überdies, den lärmverursachenden Probebetrieb der Anlagen zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr zuzulassen; eine Beschränkung auf den Zeitraum von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr ausschließlich an Werktagen ist völlig ausreichend und zum Schutz der Anwohner vor den gesundheitsschädlichen Auswirkungen der Lärmbelastung auch dringend geboten.
Wir fragen:
1. Hat die Stadt der Verschandelung des öffentlichen Raums und des Kernerviertels mit seiner Gründerzeit-Architektur durch dieses bunkerartige Bauwerk zugestimmt?
2. Will die Stadt Stuttgart hinnehmen, dass die Tiefbahnsteighalle, entgegen der Planfeststellung, nun doch nicht mehr ständig durchlüftet werden soll, wie von der DB in der 15. PÄ beantragt?
3. Liegt der Stadtverwaltung die v.g. „Schalltechnische Stellungnahme“ des IB Fritz v. 23.3.2015 vor?
(Es sei in diesem Zusammenhang daran erinnert, dass der Schallgutachter IB Fritz die Lärmprognosen für den S-21-Baubetrieb ebenfalls grob fehlerhaft ermittelt hatte; nach heftigen Protesten vieler lärmbetroffener Anwohner musste die Bahn nachträglich zusätzliche Lärmschutzmaßnahmen treffen.)
4. Hat die Stadtverwaltung die „Schalltechnische Stellungnahme“ vom 23.3.15 überprüft bzw. von einem anderen unabhängigen Schallgutachter prüfen lassen? Mit welchem Ergebnis? Falls nein, warum nicht?
5. Wie wird die Stadt als Projektbeteiligter auf die 15. PÄ einwirken, um die Belange der Bürger zur Vermeidung zusätzlicher Lärmbelastungen durch das S-21-Vorhaben durchzusetzen?
Wir beantragen:
1. Die „Zumutbarkeitsklauseln“ der 16. BImSchG nicht in Anspruch zu nehmen und die Schalldämm-Maßnahmen entsprechend den Anforderungen der TA-Lärm für reine Wohngebiete festzusetzen, d.h. Begrenzung auf IWr 50 dB(A) tagsüber und auf 35 dB(A) nachts, und zwar auch für den Probebetrieb. Dies gilt auch für die anderen Entrauchungsbauwerke am Killesberg, bzw. der Prag und an der Heilbronner Straße. Nur damit ist der Schutz der betroffenen Bewohner des Kernerviertels vor zusätzlicher Lärmbelastung durch das S21-Vorhaben zu gewährleisten und das damit einhergehende Risiko einer langfristigen gesundheitlichen Gefährdung zu begrenzen.
2. Die Beantwortung der oben gestellten Fragen im UTA am 16.2.2016.
Fraktionsgemeinschaft SÖS-LINKE-PluS