Wir beantragen:
I. Verbesserung des Betreuungsschlüssels für Flüchtlinge auf 1:120
Zur Verbesserung des Betreuungsschlüssels von 1:120 für die Flüchtlingsbetreuung werden die dafür erforderlichen Mittel im Haushalt 2016/2017 eingestellt: Laut GRDrs 1377/2015 Anlage 2 bedeutet dies eine Erhöhung der Mittel um 575.000 Euro für das Jahr 2016 sowie 1,1 Mio. Euro für das Jahr 2017.
Begründung:
Bereits die vorläufige Unterbringung legt den Grundstein für eine später gelingende Integration. Die Verbesserung der Betreuungsschlüssel ist eine schiere Notwendigkeit. Die eigentliche soziale Betreuung ist nur eine der vielen zu leistenden Aufgaben, so ist z.B. der Zugang zu Behörden und Sprachkursen zu sichern. Auch die Zusammenarbeit mit den zum Glück nach wie vor vielen Ehrenamtlichen erfordert personelle Ressourcen. Und der Umgang mit traumatisierten Flüchtlingen bleibt eine Herausforderung. Gleichwohl Ehrenamtliche viel leisten, braucht es verlässliche Ansprechpartner für Behörden, Schulen, Einrichtungen etc. Da das Land einen erheblichen Teil der Unterbringung erstattet, sehen wir die Stadt in der Pflicht, für eine angemessene Betreuung zu sorgen, die durch qualifiziertes Personal in hinreichender Anzahl gewährt wird.Durch einen Betreuungsschlüssel von 1:136 ist weder die Qualität noch die dauerhafte Erfüllung der Betreuungspflicht gewährleistet.
II. Das FSJ in der Flüchtlingsbetreuung muss die jungen Menschen im Blick haben
Begründung:
Wir sind überwältigt vom anhaltenden Engagement der Ehrenamtlichen. Selbstverständlich ist das Freiwillige Soziale Jahr (FSJ) als eine spezifische Engagementform für junge Menschen grundsätzlich auch in der Flüchtlingsbetreuung möglich. Wenn Einsatzstellen dafür geschaffen werden, müssen auch in diesem sozialen Handlungsfeld die generellen Standards des FSJ gelten wie etwa die qualifizierte pädagogische Begleitung der jungen Menschen und die eindeutige Beschreibung des Tätigkeitsfeldes. Schließlich muss ausgeschlossen sein, dass FSJler reguläre Arbeitsplätze ersetzen. FSJ-Stellen in der Verwaltung sind selbstverständlich möglich, aber sie entlasten unseres Erachtens die Flüchtlingsbetreuung in den Unterkünften nicht.
III. Soweit möglich, Arbeitsgelegenheiten (AGH) nach dem Asylbewerberleistungsgesetz einrichten: Schaffung einer Stelle in der Sozialverwaltung zur Organisation der AGHs
Begründung:
Neben der – gerade dargelegten – unabdingbaren sozialen Betreuung der Menschen in den Unterkünften ist es des weiteren gut nachvollziehbar, dass Asylbewerber selbst tätig werden wollen. Und es ist sinnvoll, soweit die gesetzlichen Rahmenbedingungen dies zulassen. So dürfen Asylbewerber, solange ihr Verfahren läuft, im Rahmen des Asylbewerberleistungsgesetzes Tätigkeiten im Rahmen von sog. Arbeitsgelegenheiten erledigen (bis zu 80 Stunden im Monat). Dies ist bereits jetzt der Fall, insbesondere in den Unterkünften helfen Asylbewerber gegen ein geringes Entgelt mit, z.B. bei Hausmeistertätigkeiten oder der Reinigung. Nach unserem Kenntnisstand gibt es dort rund 400 AGH-Stellen. Auch außerhalb von Unterkünften sind solche Tätigkeiten möglich. Um dies alles besser zu organisieren bzw. ggf. neue AGH zu akquirieren, braucht es eine zusätzliche Stelle in der Sozialverwaltung, die im Stellenplan noch zu schaffen ist. Auch diese Arbeitsgelegenheiten dürfen reguläre Arbeitsplätze nicht ersetzen; für eine qualifizierte Anleitung und Begleitung muss gesorgt sein.
SPD Fraktion
Fraktionsgemeinschaft SÖS-LINKE-PluS
Freie Wähler Fraktion
FDP
Dr. Schertlen