Anfrage vom 21.01.2015 Nr. 13/2015
Vom Stadtarchiv und Historikern in Stuttgart haben wir gehört, dass es keine öffentlich erhältlichen Listen solcher Gebäude gibt und auch auf Anfrage nichts zurückkommt mit dem angeblichen Hinderungsgrund Datenschutz. Außerdem wurde behauptet, die untere Denkmalbehörde der Stadt habe vom Regierungspräsidium ein Verbot erhalten, solchen Wünschen nachzukommen.
Da uns das nicht nachvollziehbar erscheint, wüssten wir gerne mögliche, tatsächliche oder auch vorgebliche Hinderungsgründe, weshalb solche Übersichten in Stuttgart weder allgemein noch auf Anfrage erhältlich sind. Dies hat vor dem Hintergrund des Aufbaus des neuen Stadtmuseums eine neue Aktualität erhalten.
Beantwortung zur Anfrage (09.03.2015):
Der Landesbeauftragte für Datenschutz Baden-Württemberg hat bereits im Jahr 2006 Bedenken geäußert, dass Denkmallisten ins Internet gestellt werden, da es sich bei der Auskunft, ob eine Person Eigentümer oder Bewohner eines denkmalgeschützten Hauses ist und wie dieses Haus aussieht, um personenbezogene Daten handele.
Baden-Württemberg hat, anders als andere Bundesländer, auch keine gesetzliche, wie zum Beispiel im Landesdenkmalschutzgesetz in Hessen, verankerte Veröffentlichungspflicht dieser Daten.
Das Landesdatenschutzgesetz lässt hier eine Veröffentlichung dieser Daten im Internet nicht zu. Es gibt keine Rechtsgrundlage, die die Landeshauptstadt Stuttgart berechtigen würde, diese personenbezogenen Daten ohne vorherige Einwilligung der Betroffenen zu veröffentlichen. Wenn es keine Rechtsgrundlage gibt, ist die Veröffentlichung rechtlich unzulässig. Dies gilt für den gesamten Geltungsbereich des Landesdatenschutzgesetzes Baden-Württemberg.
Das Regierungspräsidium Stuttgart, Referat 21 (Fachaufsichtsbehörde), hat hierzu in seiner Sitzung am 24. September 2009 die eindringliche Empfehlung ausgesprochen, sich diesem Verfahren anzuschließen und die Listen aus dem Internet zu nehmen. Dieser Empfehlung ist die Untere Denkmalschutzbehörde nach vorangegangener Prüfung und Abwägung gefolgt, obwohl ihr bekannt ist, dass die Stellungnahme des Landesbeauftragten für Datenschutz keine Bindungswirkung für sie hat.
Folgende Argumente wurden berücksichtigt:
- Die Denkmallisten stellen eine umfangreiche Datensammlung dar, deren Inhalt weit über das jeweilige Auskunftsersuchen hinausgeht.
- Durch Verknüpfungen dieser Daten mit anderen Datenquellen lassen sich Personenprofile von Denkmaleigentümern erstellen.
- Fehlende Einwilligungen der Denkmaleigentümer ihre Kulturdenkmale im Internet zu veröffentlichen.
Die genannten Argumente gelten gleichermaßen für die Veröffentlichung der Denkmallisten im Internet als auch sonstiger schriftlicher Form, da jederzeit eine Digitalisierung möglich wäre.
Um unserer Auskunfts- und Mitwirkungspflicht gerecht zu werden, wurde auf der Website der Stadt Stuttgart ein entsprechendes Formular hinterlegt, welches ausgefüllt und auch per Internet, Fax oder auf dem Postweg an die Untere Denkmalschutzbehörde gesandt werden kann. Bei Vorliegen eines berechtigten Interesses, so wie in § 18 Abs. 1 Nr. 2 Landesdatenschutzgesetz ausgeführt, kann jeder Auskunft aus dieser Liste erhalten. Die Auskunft beinhaltet die Bestätigung der Denkmaleigenschaft sowie eine Denkmalbegründung. Ein berechtigtes Interesse liegt beispielsweise bei Kaufabsicht oder Eigentumswechsel vor. Diese Hürde ist bewusst sehr niedrig gehalten und soll primär die Verfolgung unbefugter Zwecke und bloßer Neugier ausschließen. Ein weiterer Vorteil dieses Verfahrens ist die Dokumentation über Kauf- und Verkaufsabsichten von Denkmalen. Nach nunmehr fast vierjähriger Praxis dieses Verfahrens kann festgestellt werden, dass die Erfahrungen durchweg positiv sind und die Auskünfte schnell und unkompliziert erteilt werden.
Selbstverständlich gilt dieses Verfahren auch für Anfragen zur Auskunft aus der Denkmalliste, die aus wissenschaftlichen Gründen oder aus heimatgeschichtlichem Interesse gestellt werden.