Die Fraktionen des BBO halten es für notwendig, für die Gebäude des Bau- und
Wohnungsvereins in der Klingenstrasse 101-105, im Stuttgarter Osten eine Erhaltungssatzung zu erlassen. Zweck ist der Schutz des Erhaltes der sozialen
Zusammensetzung der Wohnbevölkerung im Wohngebiet.
Wir beantragen:
Die Stadtverwaltung und die politischen Gremien des Gemeinderates in diesem
Sinne zeitnah aktiv zu werden. Gleichzeitig wird der Bau und Wohnungsverein aufgefordert, sein Objekt in der Klingenstrasse an einen vorhanden Investor zu verkaufen, der sich verpflichtet den Altwohnungsbestand zu erhalten.
Begründung;
Das Recht auf Wohnen ist eine wesentliche Aufgabe im Rahmen der Daseinsvers und vorsorge einer Kommune.Dazu gehört auch die Bereitstellung und der Erhalt von Wohnraum, der von Menschen mit niedrigem Einkommen bezahlt werden kann. Offensichtlich verfolgen viele Wohnungsbauträger, darunter leider auch genossenschaftlich organisierte, mit ihrem Beitrag zum Wohnungsbau in Stuttgart vorrangig Rendite orientierte Ziele. Dazu gehört auch die um sich greifende Praxis, Altwohnungsbau abzureisen und durch Neubauten ersetzen zu lassen. Auch wenn es sich wie im Falle der Klingenstrasse nachweislich ( ein Gutachten liegt vor) um eine erhaltenswerte Bausubstanz handelt. Das belegt die Praxis. Daraus folgt, dass aus bisher mietgünstigen Wohnungen teure Miet- oder Eigentumsobjekte werden, was wiederum dazu führt, dass die bisherigen Bewohner sich mittel bis langfristig solche Wohnungen nicht mehr leisten können und von ihrem bisherigen Wohnort verdrängt werden. Dies gilt auch für die Wohnungen in der Klingenstrasse. Man nennt diesen Prozess auch „Gentrifizierung“. Die Mieten der dort zum Abriss anstehenden Gebäude sind noch relativ preiswert. Dies sollte weiterhin so bleiben. Da oftmals gutes Zureden und öffentlicher Protest nichts fruchtet, erscheint es dringlich geboten Altbau Wohnungen in solchen Fällen durch der Erlass einer Erhaltungssatzung „zum Schutz des Erhalts der sozialen Zusammensetzung der Wohnbevölkerung“ vor dem Abriss zu sichern. (Wozu die Politik zuständig ist.) Was natürlich nicht ausschließt die entsprechenden Objekte unter Beibehalt der Altbau- Substanz, im Rahmen der vom Eigentümer geschuldeten Instandhaltungs – Verpflichtung in einem vertretbaren Masse energetisch und haustechnisch zu ertüchtigen.
Dagmar Uhlig, U. Rockenbauch