Entzug der wasserrechtlichen Genehmigung für das Grundwassermanagement

Antrag vom 28.07.2014 Nr. 214/2014

Wir beantragen

Die Stadt Stuttgart weist das Amt für Umweltschutz als untere Wasserbehörde der Stadt Stuttgart an, der Deutschen Bahn sofort die wasserrechtliche Genehmigung für die Inbetriebnahme des Grundwassermanagements zu entziehen.

Begründung

  • Das beim Aushub der Baugrube für den Bahnhofstrog anfallende Grundwasser soll abgepumpt und wieder infiltriert bzw. in den Neckar geleitet werden. Bei einer Entnahme von Wasser aus den GWM-Rohren und bei einem Unfall im Juni, bei dem Rohre beschädigt wurden, wurde festgestellt, dass das Wasser im GWM-System stark mit Rost verunreinigt ist. Auf die offenen Fragen gibt es bis heute keine plausible Antwort.
  • Die Bahn hat bis heute keinen Beweis dafür erbracht, dass der Bahnhofsturm auf Betonpfählen gegründet ist. Bei einer Gründung auf Eichenpfählen wäre der Turm gefährdet. Fakt ist, dass der Turm bereits seit April 2013 einen gut sichtbaren Riss hat. Prof. Wolff – einst beim Umweltamt der Stadt Stuttgart- hatte sich dafür ausgesprochen der Bahn die wasserrechtliche Genehmigung zu entziehen, wenn der Bahnhofsturm nicht ausschließlich auf Eisenpfählen gegründet ist.
  • Das instationäre Grundwasserströmungsmodell (IGSM) das dem Grundwassermanagement zugrunde liegt, kann nicht anerkannt werden, weil sich bei der 7. Planänderung des PFA 1.1. herausgestellt hat, dass der sogenannte Langzeitversuch für das IGSM nur 5 Tage gedauert hat und nur die Messergebnisse von 3 Tagen herangezogen wurden.
  • Die vorgegebene Bauzeit wird mit Sicherheit nicht eingehalten. Bereits jetzt gibt es auf allen Bauabschnitten enorme Verzögerungen. Deshalb kann auch die beantragte erhöhte Menge des abzupumpenden Grundwassers von 6,8 Millionen Kubikmeter Grundwasser nicht eingehalten werden. Das Gefährdungspotenzial für die Bäume im Schlossgarten, die Gebäude um die Baugrube und vor allem für das Mineralwasser steigt dadurch enorm.

Stellungnahme zum Antrag vom 08.08.2014

Der Antrag zielt auf den Entzug des mit Planfeststellungsbeschluss vom 28.01.2005 durch das Eisenbahnbundesamt erteilte Wasserrecht (vgl. Seite 22, Ziffer IV, Nummer 1 ). Der Planfeststellungsbeschluss ist für die Verwaltung bindend. Die untere Wasserbehörde im Amt für Umweltschutz ist rechtlich daran gehindert, einen durch eine zuständige Behörde erlassenen Verwaltungsakt „aufzuheben“. Eine diesbezügliche Weisung wäre rechtswidrig; sie scheidet daher aus.